Problemüberblick

Im Fall stellt ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Fraglich wird, ob der Wohnungseigentümer an der Durchführung ein rechtliches Interesse hat.

Selbstständiges Beweisverfahren: Grundsatz

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nach § 485 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Selbstständiges Beweisverfahren: Wohnungseigentumsanlagen

In einer Wohnungseigentumsanlage ist in Bezug auf die Ursache eines Sachschadens zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum zu unterscheiden. Überblick:

  • Rechte und Pflichten in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und seine Schäden können im Rechtsverkehr nach § 9a Abs. 2 WEG nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen werden. Ein Wohnungseigentümer, der ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt, um die Ursachen eines Sachschadens des gemeinschaftlichen Eigentums klären zu lassen, ist hierzu also nicht prozessführungsbefugt. Dementsprechend hat das LG – ebenso wie das AG – den Antrag des K als unzulässig angesehen. Um zu klären, ob B Abdichtungsschichten des gemeinschaftlichen Eigentums beschädigt hatte, müsste also die Verwaltung initiativ werden und das Entsprechende veranlassen. Dabei geht es nicht nur um die Abdichtungsschichten, sondern auch um etwaige Schäden des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa an den Zwischendecken und/oder den tragenden Wände.
  • Rechte und Pflichten in Bezug auf das Sondereigentum können im Rechtsverkehr nur von seinem Eigentümer wahrgenommen werden. Dementsprechend hat das LG – anders als das AG – dem Antrag des K insoweit stattgegeben.

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