Auf Antrag von Wohnungseigentümer K wird ein selbstständiges Beweisverfahren angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Gegenstand des Gutachtens ist u. a., ob in der Wohnung des K Wasser eintritt und Probleme bei der Regenwasserableitung vorhanden sind. Der Sachverständige teilt nach Durchführung eines Ortstermins mit, für eine noch ausstehende Begutachtung des Dachrandes seien Bauteilöffnungen erforderlich, für die durch die Parteien Handwerker beauftragt werden müssten; zur Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses im Innenbereich seien hingegen alle erforderlichen Feststellungen getroffen.

Nachdem die Parteien mitteilen, keine Handwerker zu stellen, erlässt das AG einen Beschluss, wonach das selbstständige Beweisverfahren nur noch für den Innenbereich weitergeführt werde und im Übrigen beendet sei. Auf die sofortige Beschwerde des K hebt das LG den Beschluss auf und gibt das Verfahren zur weiteren Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens an das AG zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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