Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 485 ff. ZPO.
LG München I, Beschluss v. 9.11.2022, 8 O 7010/20: Die obsiegende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, also auch des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der Hauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unterliegt.
LG Hamburg, Urteil v. 22.12.2021, 318 S 23/21: Ein Beschluss über ein selbstständiges Beweisverfahren muss mindestens den Antragsgegner bezeichnen und bei einem bereits laufenden Verfahren beispielsweise das Aktenzeichen nennen oder das Verfahren anderweitig für Dritte eindeutig bezeichnen.
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 9.12.2021, 2-13 T 74/21: Ein selbstständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick auf bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (nur) dann zulässig, wenn der Antragsteller eine davon ausgehende Störung im Bereich seines Sondereigentums geltend macht.
LG Baden-Baden, Beschluss v. 21.7.2021, 3 T 45/21: Die Durchführung eines gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
OLG München, Beschluss v. 12.12.2019, 20 W 1503/19: Ein Gericht kann einer am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in der Tiefgarage zu dulden.
LG Dortmund, Beschluss v. 29.11.2019, 17 T 76/19: Der Nießbraucher eines Wohnungseigentums kann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Wohnungseigentümer haben.
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 18.4.2019, 2-13 S 55/18: Wird unter den Wohnungseigentümern über einen längeren Zeitraum diskutiert, ob der Bauträger gerichtlich in Anspruch genommen wird, darf der Verwalter nicht kurz vor Ablauf der Verjährung eigenmächtig ein selbstständiges Beweisverfahren als "Notmaßnahme" einleiten.
AG Kassel, Urteil v. 4.5.2017, 800 C 3846/16: Jeder Eigentümer kann eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Diese muss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger an sich gezogen hat und sodann ein Beweissicherungsverfahren mit verjährungshemmender Wirkung nur unzureichend durchführt.