1 Leitsatz
Wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich auch die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten.
2 Normenkette
§ 485 ZPO
3 Das Problem
Einer Klage des K gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B (Hauptsacheklage) geht ein selbstständiges Beweisverfahren voraus. K nimmt die Hauptsacheklage später wieder zurück. Das AG übersieht in der Kostenentscheidung das der Hauptsacheklage vorausgegangene Beweisverfahren und entscheidet nur über die Kosten der Hauptsache. Gegen diese Entscheidung legt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine sofortige Beschwerde ein.
4 Die Entscheidung
Mit Erfolg! K habe neben den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens seien Kosten des Hauptsacheverfahrens. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten grundsätzlich auch die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch seien. Dies sei der Fall. Antragsteller und Antragsgegner seien mit der Beklagten und dem Kläger identisch und stünden sich im Hauptverfahren gegenüber. Unerheblich sei, dass bzw. wenn der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens und der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch seien.
5 Hinweis
Problemüberblick
Über die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahren ergeht in der Regel keine gesonderte Kostenentscheidung. Wird dem Gesuch stattgegeben und wird später der Hauptprozess durchgeführt, gehören die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache. Das Gericht muss gem. § 308 Abs. 2 ZPO im Kostenausspruch des Urteils ausdrücklich über die Kosten und damit auch über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens entscheiden. Im Fall gilt nichts anderes, obwohl der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens beruht darauf, dass gem. § 493 Abs. 1 ZPO die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbstständig Beweis erhoben worden ist, berufen hat. Im Fall lag es so, da sich der Kläger auf die Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren und die darin festgestellten Mängel berufen hatte.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Die Verwaltung ist das Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Neben einem möglicherweise beauftragten Rechtsanwalt ist es daher an ihr, gerichtliche Kostenentscheidungen auf die Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzugreifen. Im Fall bestand hierfür eine Notwendigkeit, weil der Amtsrichter eine Kostenentscheidung über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens übersehen hatte.
6 Entscheidung
LG München I, Beschluss v. 9.11.2022, 8 O 7010/20