Leitsatz

Zur Frage, ob die Parteien eines Vertrags, der das "betreute Wohnen" zum Gegenstand hat, Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinbaren können, die sich an die Bestimmungen des Heimgesetzes anlehnen (hier: beabsichtigte Aufgabe eines Seniorenwohnsitzes).

 

Fakten:

Eine mit dem Roten Kreuz verbundene Betreuungsgesellschaft betreibt einen Seniorenwohnsitz in einer Wohnungseigentumsanlage, in der es über 200 Wohneinheiten angemietet hat. Die jetzt 8-jährige Mieterin bewohnt aufgrund eines "Pensionsvertrags" von 2001 ein Appartement. Zu den Leistungen, für die monatlich ein "Netto-Pensionspreis" zu entrichten ist, gehören auch Notrufbereitschaft und Erste Hilfe rund um die Uhr sowie pflegerische Betreuung bei vorübergehender Erkrankung. Der auf Lebenszeit abgeschlossene Vertrag enthält Regelungen zur Kündigung, die an das Heimunterbringungsgesetz angelehnt sind. 2002 teilte das Unternehmen mit, der Weiterbetrieb des Seniorenwohnsitzes erfordere nicht zu verkraftende Investitionen. Die Wohnungen würden 2006 an die Eigentümer zurückgegeben, die Bewohner könnten in andere Häuser des Betreibers umziehen. Der BGH klärt den Charakter des Pensionsvertrags: Er ist kein reiner Mietvertrag, sondern ein gemischter Vertrag, der sich aus Elementen des Miet-, Dienst- und Kaufvertrags zusammensetzt. Es ist das Vertragsrecht anzuwenden, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Ein erheblicher Teil des Entgelts entfällt hier auf Betreuungsleistungen. Die an das HeimG angelehnte Kündigungsklausel ist daher wirksam.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.04.2005, III ZR 293/04

Fazit:

Der BGH hält es für unbedenklich, wenn die Parteien eines Vertrags über betreutes Wohnen Kündigungsbestimmungen vereinbaren, die an das Heimgesetz angelehnt sind.

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