Normenkette

§ 5 Abs. 1, 2 WEG, § 14 Nr. 1, 4 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte sich bereits in der Bauerstellungsphase über Sonderwunsch für seine Wohnung im 4. OG von der im Untergeschoss befindlichen Hauptverteilung eine separate Leitung mit Wasserrohr verlegen lassen. In der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung war vereinbart, dass die Leitungen für Wasser, Gas, Strom, Gemeinschaftsantennen, Klingelanlagen u. a. sowie für Kanalisation von ihren Abzweigungen von der Hauptleitung an, einschließlich der Abfluss- und Zapfhähne von Wasser- und Gasleitungen, elektrische Steckdosen und Schalter Gegenstand des Sondereigentums sind. Die Zusatzleitung wurde nun vom Untergeschoss in einem vorhandenen Leitungsschaft senkrecht durch mehrere Sondereigentumseinheiten bis in die Wohnung des 4. OG geführt.

Das OLG Stuttgart hat hier die Vorentscheidung des LG Stuttgart bestätigt, dass die Wasserleitung nicht ohne Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums und der Sondereigentumsrechte anderer Wohnungseigentümer verändert oder beseitigt werden könne. Insbesondere im Falle von Reparaturen an der Leitung würde auch eine Duldungspflicht anderer Sondereigentümer bestehen, wenn das Betreten und die Benutzung anderen Sondereigentums erforderlich wäre. Eine solche Duldungspflicht besteht allerdings dann, wenn es um die Instandhaltung gemeinschaftlichen Eigentums geht ( § 14 Nr. 4 WEG). Wenn aber bereits die Instandhaltung in dieser Weise eingeschränkt sei, könne nicht zweifelhaft sein, dass eine Beseitigung oder Veränderung aus sonstigen Gründen sich nicht mehr im Rahmen dessen halte, was nach § 14 WEG von den Miteigentümern hingenommen werden müsse; deshalb könne die Wasserleitung nicht Sondereigentum der Antragstellerseite sein, soweit sie außerhalb der in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung verlaufe ( § 5 Abs. 1 WEG).

2. Zutreffend sei deshalb auch die Annahme des LG, dass durch die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt werden konnte, sodass es auf eine Auslegung der Zuordnungsbestimmung nicht ankomme.

Sowohl in 2. und 3. Instanz wurde auch außergerichtlich Kostenerstattung angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.1988, 8 W 252/87)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?