Rz. 34

Das Recht auf eine Hinterbliebenenrente (Familienrente) kann ausgeübt werden von Familienmitgliedern

einer verstorbenen versicherten Person, die mindestens fünf Jahre Versicherungszeiten abgeschlossen hat oder die Bedingungen für eine Invalidenrente erfüllt hat, und
eines verstorbenen Begünstigten einer Alters- oder Invalidenrente (Art. 27 RentenG).
 

Rz. 35

Eine Witwe erwirbt das Recht auf eine Hinterbliebenenrente, wenn

sie bis zum Tod des Ehegatten das Alter von 53 Jahren erreicht hat oder
sie bis zum Tod des Ehegatten oder innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Todes des Ehegatten völlig arbeitsunfähig wurde oder
nach dem Tod des Ehegatten noch ein oder mehrere Kinder vorhanden sind, die Anspruch auf eine Familienrente haben, und sie gegenüber diesen Kindern die elterliche Pflicht erfüllt.

Eine Witwe, die völlig arbeitsunfähig wird, behält das Recht auf eine Hinterbliebenenrente, solange diese Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 29 Abs. 1 RentenG).

Eine Witwe, die bis zum Tod ihres Ehepartners das 53. Lebensjahr nicht erreicht hat, aber das 45. Lebensjahr vollendet hat, erwirbt mit 53 Jahren Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Art. 29 Abs. 2 RentenG). Eine Witwe, die während der Dauer des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente das Alter von 53 Jahren erreicht, behält dauerhaft das Recht auf eine Hinterbliebenenrente. Eine Witwe, deren Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente vor dem 53. Lebensjahr, jedoch nach Erreichen des 45. Lebensjahres endet, kann das Recht wiedererlangen, wenn sie das 53. Lebensjahr erreicht (Art. 29 Abs. 3 RentenG).

 

Rz. 36

Ein Witwer erwirbt das Recht auf eine Hinterbliebenenrente, wenn

er bis zum Tod der Ehegattin das Alter von 58 Jahren erreicht hat oder
er bis zum Tod der Ehegattin oder innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Todes der Ehegattin völlig arbeitsunfähig geworden ist oder
nach dem Tod der Ehegattin noch ein oder mehrere Kinder vorhanden sind, die Anspruch auf eine Familienrente haben, und er gegenüber diesen Kindern die elterliche Pflicht erfüllt.

Ein Witwer, der völlig arbeitsunfähig wird, behält das Recht auf eine Hinterbliebenenrente, solange diese Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 30 Abs. 1 RentenG).

Ein Witwer, der während der Dauer des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente das Alter von 58 Jahren erreicht, behält dauerhaft das Recht auf eine Hinterbliebenenrente (Art. 30 Abs. 2 RentenG).

 

Rz. 37

Mit den jüngsten Gesetzesänderungen wurde eine Neuerung in Bezug auf die Bedingungen für die Ausübung des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente einer Witwe/eines Witwers eingeführt: Es ist vorgeschrieben, dass der Ehegatte das Recht auf eine Hinterbliebenenrente erwerben kann, wenn die verstorbene versicherte Person oder der verstorbene Begünstigte der Alters- oder Invalidenrente zum Zeitpunkt der Eheschließung 60 (Frauen) oder 65 (Männer) Jahre alt ist, sofern sie ein gemeinsames Kind haben oder die Ehe mindestens zwei Jahre dauerte.

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