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Eine serbische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend "Gesellschaft") wird aufgrund eines Gründungsaktes (osnivački akt) errichtet. Zusätzlich gibt es einen fakultativen Gesellschaftsvertrag (Ugovor članova društva), dessen Bestimmungen subsidiär zum Gründungsakt anzuwenden sind (Art. 15 ZPD). Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem Gründungsakt und dem Gesellschaftsvertrag gelten die Bestimmungen des Gründungsaktes. Eine Aktiengesellschaft bedarf zu ihrer Gründung zusätzlich der Errichtung eines Statuts (Art. 11 ZPD). Der Gründungsakt wird in Form einer beglaubigten Urkunde errichtet, welche gemäß dem Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften, Handschriften und Abschriften (Zakon o overavanju potpisa, rukopisa i prepisa, SGRS 93/2014, 22/2015, 87/2018) durch den örtlich zuständigen Notar zu erfolgen hat. Alternativ kann der Gründungsakt elektronisch unterzeichnet werden (sofern keine Sachgründung in durch Einlage von Immobilienvermögen erfolgt), indem eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß den Vorschriften für elektronische Signaturen und Dokumente verwendet wird (Art. 11 ZPD). In diesem Fall ist keine Beglaubigung erforderlich.

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