a) Erreichung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten

 

Rz. 7

Der Zweck der Erreichung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist die grundlegende und wichtigste Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe.

b) Zwei Personen verschiedenen Geschlechts

 

Rz. 8

Die Definition der Ehe im FamG (Art. 3) lautet: Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann. Nach Art. 15 kann die Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Dasselbe gilt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Damit ist jede Form von gleichgeschlechtlichen Partnergemeinschaften gesetzlich nicht geregelt.

c) Ehefähigkeit

 

Rz. 9

Eine Ehe kann im Regelfall nicht geschlossen werden, wenn einer der Ehegatten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 23 Abs. 1). Das Gericht erster Instanz (Grundgericht, vergleichbar dem Amtsgericht in Deutschland) kann aber die Eheschließung einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ausnahmsweise aus rechtfertigenden Gründen genehmigen. Dabei wird vom Gericht beurteilt, ob die Person körperlich und seelisch für die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Ehe geeignet ist.[13]

[13] Gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der der Vorschlag abgelehnt wird, dem Minderjährigen die Eheschließung zu ermöglichen, kann nur der Minderjährige selbst Berufung einlegen (so Viertes Gemeindegericht in Belgrad – Četvrti opštinski sud u Beogradu, 2537/82).

d) Ehehindernisse

 

Rz. 10

Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, die bereits verheiratet ist (Art. 17).

Eine Ehe kann nicht von einer Person geschlossen werden, die nicht zur Vernunft fähig ist (Art. 18).

Blutsverwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis einschließlich des vierten Verwandtschaftsgrades ist ein nicht abnehmbares Ehehindernis (Art. 19). Bei einer durch Adoption entstandenen Verwandtschaft gilt dieselbe Regelung (Art. 20). Die künftigen Ehegatten dürfen im ersten Verwandtschaftsgrad der geraden Linie nicht miteinander verschwägert sein. Die Ehe zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn bzw. Schwiegervater und Schwiegertochter ist grundsätzlich nicht zugelassen (Art. 21 Abs. 1). Das Gericht kann aber, aus rechtfertigenden Gründen, eine solche Ehe genehmigen (Art. 21 Abs. 2).

 

Rz. 11

Damit eine durch einvernehmliche Willenserklärungen der künftigen Ehegatten geschaffene Ehe als gültig angesehen werden kann, muss die Erklärung als Produkt des freien Willens erfolgen. Eine Person, die ihren Willen erklärt, darf kein Opfer von Drohung oder Irrtum sein (Art. 24).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?