I. Auswirkungen auf das Eigentum
1. Sondervermögen
Rz. 20
Sondervermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung besaßen, sowie das während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder andere rechtlich vorteilhafte Geschäfte erlangte Vermögen“ (Art. 168). Jeder Ehegatte verwaltet und veräußert sein eigenes Vermögen unabhängig (Art. 169).
2. Gemeinsames Vermögen
Rz. 21
Gemeinsames Vermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Arbeit erwerben. Daneben sind noch Gewinne aus Glücksspielen und Einkünfte aus intellektuellem Vermögen während der Lebensgemeinschaft zu nennen (Art. 172–173). Es wird davon ausgegangen, dass die Anteile der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich sind (Art. 180 Abs. 2).
Rz. 22
Eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens – die Bestimmung des Miteigentumsanteils jedes Ehegatten am gemeinsamen Vermögen – kann während der Ehe sowie nach deren Beendigung erfolgen (Art. 177–178).
Rz. 23
Die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 (EUGüVO; siehe dazu näher § 1 Rdn 87 ff.) findet keine Anwendung.
II. Ehelicher Unterhalt
Rz. 24
Damit ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt hat, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich des Gläubigers und des Schuldners des Unterhalts erfüllt sein.
1. Voraussetzungen für den Unterhaltsgläubiger
Rz. 25
Der betreffende Ehegatte muss außerstande sein, seinen Lebensunterhalt ausreichend zu bestreiten. Weiter muss er arbeitsunfähig oder arbeitslos sein (Art. 151 Abs. 1).
Ein Ehegatte hat keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn dies eine offensichtliche Ungerechtigkeit für den anderen Ehegatten darstellen würde (Art. 151 Abs. 3).
2. Voraussetzungen für den Unterhaltsschuldner
Rz. 26
Der Unterhalt erfolgt proportional zu den (finanziellen) Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners (Art. 151 Abs. 1).
III. Name
Rz. 27
Eine Änderung des Namens im Zusammenhang mit einer Änderung des Status erfolgt auch nach Schließung oder Beendigung der Ehe. Bei der Eheschließung können die Ehepartner gem. Art. 348 vereinbaren, dass
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jeder seinen Nachnamen behält; |
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einer den Nachnamen des anderen anstelle seines eigenen annimmt; |
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einer zu seinem Nachnamen den Nachnamen des anderen hinzufügt; |
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einer zum Nachnamen des anderen seinen Nachnamen hinzufügt. |
IV. Auswirkungen auf die persönlichen Beziehungen der Ehegatten
Rz. 28
Zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Ehegatten mit zwingendem Charakter gehören:
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Gleichberechtigung; |
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Lebensgemeinschaft; |
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gegenseitiger Respekt und Unterstützung; |
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Wahlfreiheit der Arbeit und des Berufs. |
Rz. 29
Zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Ehegatten mit dispositivem Charakter gehören:
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Wahl des Nachnamens; |
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Bestimmung des Wohnorts; |
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Führen des gemeinsamen Haushalts. |
V. Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung
Rz. 30
Ehegatten können alle Rechtsgeschäfte in Bezug auf ihr Sondervermögen (Geschenkvertrag, Kaufvertrag, Tauschvertrag usw.) abschließen. Sie können auch alle Verträge über die Regelung des gemeinsamen Vermögens schließen. Es ist ihnen nur untersagt, Verträge abzuschließen, die gegen die zwingenden Normen des Familienrechts verstoßen.
Rz. 31
Die Ehegatten können ihre eigentumsrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung oder während der Ehe durch Ehevertrag regeln. Eine besondere Form (der Vertrag wird notariell beglaubigt und in schriftlicher Form verfasst) ist für den Abschluss eines solches Vertrags notwendig. Ein mit Immobilien verbundener Ehevertrag wird in das öffentliche Register der Immobilienrechte eingetragen (Art. 188).
Rz. 32
Es steht den Ehepartnern frei, ihre Verhältnisse bezüglich bestehendem oder zukünftigem Vermögen selbst zu definieren. Sie können das Regime des gemeinsamen Vermögens beibehalten oder vollständig liquidieren, ihre Anteile am gemeinsamen Vermögen bestimmen, eigene Kriterien für den Erwerb von gemeinschaftlichem Vermögen und Sondervermögen festlegen bzw. vereinbaren, wie sie für die Verpflichtungen verantwortlich sind.
VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen
Rz. 33
Für die Ehefolgen ist das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben. Besitzen beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, so kommt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Anwendung. Besitzen die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen Wohnsitz, so kommt das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, zur Anwendung. Lässt sich auch danach kein anwendbares Recht bestimmen, so gilt das Recht der Republik Serbien für die Ehefolgen.
VII. Auswirkungen auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung
1. Altersversorgung
Rz. 34
Das Recht auf eine Hinterbliebenenrente (Familienrente) kann ausgeübt werden von Familienmitgliedern
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einer verstorbenen versicherten Person, die mindestens fünf Jahre Versicherungszeiten abgeschlossen hat oder die Bedingungen für eine Invalidenrente erfüllt hat, und |
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eines verstorbenen Begünstigten einer Alters- oder Invalidenrente (Art. 27 RentenG). |
Rz. 35
Eine Witwe erwirbt das Recht auf eine Hinterbliebenenrente, wenn
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sie bis zum Tod des Ehegatten das Alter von 53 Jahren erreicht hat oder |
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sie bis zum Tod des Ehegatten oder innerhalb e... |