Markus Piuk, Srecko Vujakovic
I. Kapitalaufbringung
1. Höhe des einzuzahlenden Kapitals
Rz. 29
Das Stammkapital ist in Art. 145 ZPD geregelt. Das Mindeststammkapital muss 100 RSD betragen. Die Stammeinlage kann auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden (siehe Rdn 31). Die Einlagen sind gemäß den Bestimmungen des Gründungsaktes oder einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung, längstens aber binnen fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, an die Gesellschaft zu leisten. Die Gründer haften nach den Bestimmungen des ZPD sowie des Obligationengesetzes (Zakon o obligacionim odnosima) gegenüber der Gesellschaft für die übernommene Stammeinlagenverpflichtung (Art. 46 ZPD).
2. Abwicklung der Einzahlung
Rz. 30
Die Einzahlung hat auf das Konto der Gesellschaft bei einer serbischen Bank zu erfolgen. Der von diesem Bankinstitut ausgestellte Einzahlungsbeleg muss der Anmeldung beim Handelsregister als Nachweis der erfolgten Einzahlung beigelegt werden. Die Einzahlung muss effektiv erfolgen. Erst mit Eintragung der Gesellschaft kann über das einbezahlte Stammkapital (durch die Gesellschaft) verfügt werden.
3. Einbringung von Sachen und Rechten
Rz. 31
Als Sacheinlage auf das Stammkapital kommt jede nicht in Bargeld bestehende vermögenswerte Einlage auf das Stammkapital einer Gesellschaft in Betracht, insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte, bereits erbrachte Arbeit, Dienstleistungen sowie Geschäftsanteile und Aktien (Art. 45 ZPD). Der Wert der Sacheinlage wird durch einen gerichtlichen Sachverständigen, einen Revisor oder eine andere von der zuständigen staatlichen Behörde ermächtigten Partei beurteilt (Art. 51 ZPD).
4. Nachweis der Einbringung einer Sache oder eines Rechts
Rz. 32
Als Nachweis über die Einbringung einer Sache oder eines Rechts dient das Protokoll über die Übertragung bzw. Abtretung einer Sache oder eines Rechts zwischen dem Gesellschafter, der diese einbringt, und der Gesellschaft. Bei beweglichen Sachen ist i.d.R. kein weiterer Nachweis betreffend die tatsächliche Übertragung notwendig. Wird eine unbewegliche Sache übertragen, ist neben der Auflassung (clausula intabulandi) ein Grundbuchsauszug als Beleg für die Eigentümerstellung der Anmeldung beizufügen.
II. Gründerhaftung
1. Einlageverpflichtung
Rz. 33
Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsaktes. Falls der Gründungsakt kein Fälligkeitsdatum für die Einzahlung und auch keine anderen diesbezüglichen Bestimmungen enthält, ist die Stammeinlage binnen fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu leisten.
2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister
Rz. 34
Werden Geschäfte im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen, so haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, sofern mit Dritten nichts anderes vereinbart wurde.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 35
Gemäß Art. 47 ZPD können die Gesellschafter keine Rückzahlung ihrer Stammeinlage verlangen. Die Stammeinlage geht in das Eigentum der Gesellschaft über, die Gesellschafter können über die Stammeinlage nicht mehr verfügen. Die Stammeinlage trägt keine Zinsen.
Rz. 36
Sofern der Gründungsakt nichts anderes bestimmt, kann eine Gesellschaft grundsätzlich jederzeit Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen (Art. 182 ZPD), sofern die Gewinnausschüttung nicht ein negatives Eigenkapital der Gesellschaft oder deren Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätte (Art. 184 ZPD i.V.m. Art. 275 Abs. 1–4 ZPD). Verbotene Ausschüttungen an die Gesellschafter führen einerseits zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters, der in Kenntnis des Verbotes des Art. 184 ZPD die Zahlung empfangen hat, sowie andererseits der Gesellschaft, der Geschäftsführer und anderer Personen, die die Gesellschaft zur Ausschüttung veranlasst haben. Darüber hinaus darf eine Gesellschaft (ausgenommen es handelt sich um gesetzlich dazu ermächtigte Finanzinstitutionen) ihren Gesellschaftern keine Darlehen oder andere finanzielle Unterstützung (z.B. Garantien) für den Erwerb von Anteilen an dieser Gesellschaft gewähren (Art. 285 Abs. 4 ZPD).
IV. Eigene Anteile
Rz. 37
Die Gesellschaft kann eigene Anteile von einem Gesellschafter unter Einhaltung der Bestimmungen des ZPD, insbesondere jener betreffend den Kapitalschutz (siehe Rdn 35 f.), erwerben (Art. 157 ZPD). Der Gesellschaft kommt hinsichtlich eigener Anteile kein Stimmrecht oder Recht auf Ausschüttungen zu. Die eigenen Anteile werden für die Ermittlung der Quoren in der Gesellschafterversammlung nicht berücksichtigt (Art. 158 ZPD).
V. Kapitalerhöhung
1. Voraussetzungen
Rz. 38
Das Stammkapital kann durch Leistung neuer Einlagen sowie durch die Umwandlung von Rücklagen erhöht werden (Art. 146 Abs. 1 und 2 ZPD). Zur Kapitalerhöhung ist stets ein Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung des Stammkapitals erforderlich. Wird das Stammkapital erhöht, können Einlagen von Gesellschaftern oder Dritten übernommen werden.
2. Sacheinlagen
Rz. 39
Die Kapitalerhöhung kann auch durch Einbringung von Sachen und Rechten bewirkt werden, wenn dies im Kapitalerhöhungsbeschluss ausdrücklich vorgesehen ist. Darin kann eine Frist bestimmt sein, innerhalb derer diese eingebracht werden müssen. Wird die Einlage nicht ordnungsgemäß geleistet, hat der Gesellschafter der Gesellschaft den daraus entstandenen ...