Rz. 48
Die Scheidung hat zwei Grundformen: einvernehmliche Scheidung und Scheidung durch Klage (streitige Scheidung). Über die Scheidung entscheidet das Grundgericht.
I. Einvernehmliche Scheidung
Rz. 49
Der Grund für eine einvernehmliche Scheidung ist ausschließlich die zweifellos erklärte Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung. Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, dass die Ehegatten eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, neben dem Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts und eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens vorzulegen (Art. 40 Abs. 2).
Im Verfahren aufgrund eines gemeinsamen Antrags beider Ehegatten auf einvernehmliche Scheidung erfolgt keine Feststellung der Tatsachen bzw. Scheidungsgründe durch das Gericht.
Rz. 50
Das Gericht mischt sich nicht in die Vereinbarung der Ehegatten zur Scheidung ein, sondern prüft, ob die Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts im besten Interesse der Kinder ist. Eine solche Vereinbarung kann in Form einer Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts beider Elternteile oder über die unabhängige Ausübung des Sorgerechts eines Elternteils erfolgen. Im zweiten Fall muss die Vereinbarung Bestimmungen über das Sorgerecht, über die Höhe der vom anderen Elternteil gezahlten Unterhaltsbeiträge und über die Art und Weise der Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil enthalten.
Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Vereinbarung der Eltern bezüglich der Kinder den Schutz der Interessen der Kinder nicht garantiert, kann es die künftigen Beziehungen der Eltern zu den Kindern auf andere Weise regeln.
Rz. 51
Die Vereinbarung der Ehegatten über die Ausübung des Sorgerechts sowie die Vereinbarung der Ehegatten über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens werden in die Scheidungsurteilsformel aufgenommen (Art. 225).
Rz. 52
Das Verfahren wird in einer Gerichtsverhandlung durchgeführt und beendet. In diesem Verfahren können beide Parteien durch Bevollmächtigte vertreten werden, die Ehegatten können jedoch nicht beide durch denselben Bevollmächtigten vertreten sein.
II. Streitige Scheidung
Rz. 53
Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Scheidungsklage scheiden zu lassen, wenn (1) die eheliche Beziehung ernsthaft und dauerhaft gestört ist oder (2) die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht objektiv verwirklicht werden kann (Art. 41).
Die ernsthafte und dauerhafte Störung der ehelichen Beziehungen und die objektive Unmöglichkeit, die Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, sind allgemeine, relative Gründe für eine Scheidung. Die Schuld eines Ehepartners an der Scheidung wird nicht festgestellt.
Rz. 54
Das Verfahren bei ehelichen Streitigkeiten unterscheidet sich in einigen Besonderheiten von den Regeln des allgemeinen Zivilverfahrens (siehe Rdn 4).
Wird die Klage in einem Scheidungsverfahren vom Anwalt der Partei eingereicht, muss die Vollmacht nur zum Zweck der Vertretung im Ehestreit bescheinigt und ausgestellt werden. Die Vollmacht muss obligatorisch Angaben bezüglich der Art der Klage und der Gründe für die Einreichung der Klage enthalten (Art. 221 Abs. 1–2). Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind im Vergleich zu anderen europäischen Ländern niedrig.
Rz. 55
Ein Bestandteil des Verfahrens in einem ehelichen Streit, der durch eine Klage eines der Ehegatten eingeleitet wurde, ist das Mediationsverfahren. Das Mediationsverfahren besteht aus zwei Phasen – dem Vermittlungsversuchsverfahren (Schlichtung) und dem Vergleichsverfahren (Vergleich) (Art. 229).
Rz. 56
Über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird nicht im Scheidungsverfahren, sondern im eigenen, allgemeinen Erkenntnisverfahren entschieden.
III. Internationale Zuständigkeit der Gerichte
Rz. 57
Die Gerichte der Republik Serbien sind gem. Art. 61 ff. IPR-Gesetz in Ehesachen zuständig,
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wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Republik Serbien hat oder, |
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unabhängig vom Wohnort, wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien besitzen oder |
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wenn der Kläger serbischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz in Serbien hat oder |
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wenn beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Serbien hatten und der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz dort hat. |
Wenn der beklagte Ehegatte serbischer Staatsangehöriger ist und seinen ständigen Wohnsitz in Serbien hat, ist ausschließlich das Gericht der Republik Serbien zuständig.
Rz. 58
Die Zuständigkeit des Gerichts der Republik Serbien für Ehesachen besteht auch dann, wenn beide Ehegatten Ausländer sind, die ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Serbien hatten, oder wenn der Kläger einen Wohnsitz in Serbien hat, jedoch nur dann, wenn der Beklagte damit einverstanden ist und wenn diese Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Staates zulässig ist, dessen Staatsangehörige die Ehe...