Rz. 16

Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage belasten (Art. 132 serbErbG). Der schuldhafte Verstoß gegen die Auflage hat gem. Art. 134 Abs. 1 serbErbG die Wirkung wie der Eintritt einer auflösenden Bedingung in Bezug auf die Zuwendung. Über die Einhaltung der Auflage wacht der Testamentsvollstrecker. Er stellt erforderlichenfalls einen Antrag bei Gericht, um die Einleitung entsprechender Maßnahmen gegen den säumigen Erben zu veranlassen. Gemäß Art. 118 Abs. 2 serbErbG kann der Erblasser durch Testament auch eine Stiftung errichten.

 

Rz. 17

Der Erblasser kann im Testament auch Ersatzerben einsetzen (Substitution). Die Vor- und Nacherbfolge kennt das serbische Recht dagegen nicht. Art. 159 Abs. 1 serbErbG untersagt sogar ausdrücklich Anordnungen, womit der Erblasser eine Person als Erbe des Erben oder des Vermächtnisnehmers benennt. Insoweit wird in Serbien angenommen, die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge sei absolut nichtig.[7] Als Ersatzlösung dürfte in Betracht kommen, die eine Person auflösend und den "Nacherben" aufschiebend zum Erben einzusetzen;[8] ob diese Gestaltung wirksam ist, ist unklar. Eigentlich müsste auch sie unter das Verbot der "Kettenerbfolge" subsumiert werden. Angeblich wird der "Vorerbe" dann als Treuhänder des Nachlasses behandelt und hat die Position eines Nießbrauchers, der den Nachlass nutzen, aber nicht hierüber verfügen kann.[9] Sicherheitshalber sollte der "Nacherbe" zum unbedingten Erben eingesetzt werden und mit einem Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des "Vorerben" belastet werden. Diese Konstruktion ist anerkannt.

 

Rz. 18

Unzulässig sind Verfügungsverbote zu Lasten der Erben. So darf dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Veräußerung eines Vermächtnisgegenstands nicht verboten werden. Auch der Ausschluss oder die Einschränkung der Teilung der Erbschaft ist unwirksam (Art. 159 Abs. 2, 3 serbErbG).

 

Rz. 19

Die Testamentsvollstreckung ist in den Art. 172–175 serbErbG äußerst knapp und unzulänglich geregelt. Der Testamentsvollstrecker wird grundsätzlich durch Testament ernannt. Nimmt der testamentarisch benannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht an, so kann das Nachlassgericht eine Person als Testamentsvollstrecker bestellen. Der Testamentsvollstrecker soll – vorbehaltlich anderer Anordnung im Testament – den Nachlass verwalten und sich darum kümmern, dass die Schulden beglichen, die testamentarischen Anordnungen und Auflagen erfüllt und testamentarisch angeordnete Bedingungen, Fristen etc. eingehalten werden. Nicht ausdrücklich der gesetzlichen Regelung zu entnehmen ist dabei, ob er auch selber über den Nachlass verfügen kann oder nur die Durchführung der testamentarischen Anordnungen "beaufsichtigen" soll. Für eine entsprechend starke Stellung spricht, dass der Testamentsvollstrecker gem. Art. 174 serbErbG Rechenschaft legen muss und Anspruch auf eine über den reinen Auslagenersatz hinausgehende Vergütung für seinen Aufwand hat. Sicherheitshalber sollte der Erblasser im Testament Aufgaben, Befugnisse und Vergütung des Testamentsvollstreckers vollständig regeln.

 

Rz. 20

Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 79 serbErbG mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das Testament ist jederzeit widerruflich.

 

Rz. 21

Das gerichtliche Testament war aufgrund des Umstands, dass in Serbien das Notariat während der kommunistischen Periode abgeschafft war und die entsprechenden Aufgaben auf die Gerichte übertragen worden waren, die einzige Form der öffentlichen Verfügung von Todes wegen (Art. 87 serbErbG). Nachdem am 1.9.2014 in Serbien das Gesetz über das Notariat in Kraft getreten ist, sind in Serbien öffentliche Testamente aber auch in der Form einer notariellen Beurkundung möglich. Das Verfahren ist in den Art. 175 ff. des serbischen Gesetzes über das Außerstreitverfahren geregelt. Im Ausland können Serben ein öffentliches Testament in diesem Verfahren vor dem serbischen Konsul errichten (konsularisches Testament gem. Art. 91 serbErbG). Daher dürfte bei Errichtung in Deutschland die Beurkundung durch einen deutschen Notar nach den Vorschriften des deutschen Beurkundungsgesetzes diese Form einhalten, da in Deutschland die Beurkundungstätigkeit durch die Notare und nicht die Gerichte wahrgenommen wird.[10] Das öffentliche Testament kann schließlich – vom Gericht wie auch vom Konsul – in der vom Washingtoner Abkommen über die einheitliche Testamentsform vorgesehenen Form errichtet werden.

 

Rz. 22

Weitere ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige (holographe) Testament, das vom Erblasser eigenhändig niederzuschreiben und zu unterzeichnen ist (Art. 84 serbErbG). Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament (allographes Testament) ist formwir...

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