I. Rechtsfolgen persönlicher Natur
Rz. 68
Rechtliche Konsequenzen persönlicher Art betreffen die Änderung des Familiennamens und die Geschäftsfähigkeit.
Die Frist für die Änderung des Nachnamens beträgt 60 Tage ab dem Tag der Beendigung der Ehe (Art. 348 Abs. 2). Wird die Ehe von einer Person geschlossen, die nicht volljährig ist, so erhält diese Person durch die Eheschließung die volle Geschäftsfähigkeit, die nicht verloren geht, wenn die Ehe vor Eintritt der Volljährigkeit beendet wird.
II. Rechtsfolgen für das Vermögen
1. Nachehelicher Unterhalt
Rz. 69
Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten kann während des Scheidungsverfahrens sowie bis zum Ende der Ehe und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ehe eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsrechtsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und bis zum Ende des Verfahrens bestehen. Die Unterhaltspflicht bzw. das Unterhaltsrecht der Ehegatten nach Auflösung der Ehe darf nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 163 Abs. 2). In Ausnahmefällen kann der Unterhalt nach Beendigung der Ehe auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist verlängert werden, wenn besonders berechtigte Gründe den Unterhaltsgläubiger am Arbeiten hindern (Art. 163 Abs. 3).
2. Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
Rz. 70
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird entweder einvernehmlich gem. Art. 179 durch notariell beglaubigte schriftliche Vereinbarung (einvernehmliche Aufteilung) oder gerichtlich gem. Art. 180 Abs. 1 (gerichtliche Aufteilung) vorgenommen.
Rz. 71
Das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen Vermögens haben die Ehegatten, die Erben eines verstorbenen Ehegatten und die Gläubiger eines Ehegatten, von dessen Sondervermögen ihre Forderungen nicht beglichen werden konnten (Art. 181).
Rz. 72
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens erfolgt, sofern dies nicht vertraglich geregelt ist, in einem Zivilverfahren aufgrund der Klage einer der berechtigten Personen. Dieses Verfahren wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens in Eigentumsangelegenheiten durchgeführt.
3. Beteiligungen an Gesellschaften
Rz. 73
Eigentums- und Verwaltungsrechte an einem Gesellschaftsanteil können nicht als gemeinsames Vermögen der Ehegatten betrachtet werden. Diese Rechte gehören nur dem Gründer der Gesellschaft. Das gemeinsame Eigentum der Ehegatten an einem eingebrachten Anteil ist ab dem Zeitpunkt der Einbringung Eigentum des Unternehmens. Dies schließt die Eigentumsrechte sowohl des Anlegers als auch seines Ehepartners an diesem Eigentum aus. Das Gericht kann einen Anspruch nur einem Anleger gewähren, der behauptet, dass das gemeinsame Vermögen in einer Höhe in die Gesellschaft investiert wurde, die seinem Beitrag zum Erwerb der investierten Mittel entspricht.
Es besteht also keine Möglichkeit, dass eine Ein-Mitglieder-Gesellschaft als Gesellschaft mit mehreren Mitgliedern in das Handelsregister eingetragen wird, ohne dass eine Entscheidung, Kenntnis und Zustimmung des einzigen Mitglieds und Gründers vorliegt.
Das Eigentum einer juristischen Person kann nicht das gemeinsame Vermögen darstellen, das durch die Arbeit des Gründers und Eigentümers dieser juristischen Person und seines Ehegatten während der Dauer der Ehe erworben wurde.
III. Altersversorgung
Rz. 74
Eine Teilung von Versorgungsanwartschaften und ein Versorgungsausgleich sind nicht vorgeschrieben. Rentenansprüche sind Persönlichkeitsrechte und können nicht auf andere Personen übertragen werden (Art. 6 Abs. 1 RentenG).
IV. Verteilung der elterlichen Sorge
Rz. 75
Nach einer Scheidung wird das Kind in der Regel einem Elternteil anvertraut, der selbstständig die elterliche Sorge ausübt. Dies entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren.
Es besteht jedoch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern nicht zusammenleben, wenn sie eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge schließen und wenn das Gericht der Ansicht ist, dass diese Vereinbarung im besten Interesse des Kindes liegt (Art. 75 Abs. 2).
V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung
Rz. 76
Wie oben erwähnt, ist es möglich, eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abzuschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, dazu eine schriftliche Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts und eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens abzuschließen (Art. 40 Abs. 2).
VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen/Internationale Zuständigkeit
Rz. 77
Gemäß Art. 36 IPR-Gesetz unterliegen die persönlichen Verhältnisse und die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Wenn die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten weder die gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ihren Wohnsitz im selben Staat haben, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Wenn das anwendbare Recht nicht nach oben genannten Prinzipien bestimmbar ist, gilt das Recht der Republik Serbien.
Rz. 78
Bei Streitigkeiten über Eigentumsverhältnisse von Eheg...