Markus Piuk, Srecko Vujakovic
I. Rechtsstellung der Gesellschafter
1. Geschäftsanteil
Rz. 56
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Des Weiteren werden die Stimmrechte, Gewinnanteile sowie Anteile an ausgeschütteten Liquidationsüberschüssen anteilsmäßig auf Grundlage der Höhe der übernommenen Stammeinlange des Gesellschafters bestimmt (Art. 151 ZPD i.V.m. Art. 152 ZPD). Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, die einem Gesellschafter an der Gesellschaft zustehen. Ein Gesellschafter kann nur einen Geschäftsanteil haben. Erwirbt ein Gesellschafter einen weiteren Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, so wird dieser Geschäftsanteil mit dem bestehenden Geschäftsanteil vereint (Art. 151 ZPD). Die Begründung von Miteigentum an einem Geschäftsanteil ist zulässig (Art. 153 ZPD).
Rz. 57
Das Gesellschaftsrecht unterscheidet nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Gesellschaftern. Nach den Regeln des Familienrechts gilt ein Geschäftsanteil, der von einem Gesellschafter während aufrechter Ehe und aus Mitteln des gemeinsamen ehelichen Vermögens erworben wurde (z.B. aus während aufrechter Ehe erzielten Erwerbseinkünften), als Teil des gemeinsamen ehelichen Vermögens des Gesellschafters. Der Gesellschafter kann mit seinem Ehepartner vereinbaren, dass ein während aufrechter Ehe erworbener Geschäftsanteil dennoch sein alleiniges Eigentum darstellt, was jedoch selten vorkommt. In der Praxis nimmt jedoch nur der in das Handelsregister eingetragene Gesellschafter die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte wahr. Im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils während aufrechter Ehe ist somit die ehegüterrechtliche Situation des Geschäftsanteils zu klären und gegebenenfalls die Zustimmung des Ehepartners einzuholen. Dies ist in der Praxis nicht immer der Fall, wodurch der Eigentumserwerb am Geschäftsanteil unter einem Rechtsmangel leiden kann.
2. Haftung der Gesellschafter
Rz. 58
Die Gründer bzw. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Rz. 59
Ein Gesellschafter haftet persönlich, wenn er die Rechtsform der Gesellschaft missbräuchlich verwendet, indem er einen illegalen Gesellschaftszweck verfolgt, das Gesellschaftsvermögen als sein eigenes behandelt oder selbiges mit dem Ziel, Gläubiger zu schädigen, verwendet oder zwecks eigener oder Bereicherung Dritter vermindert, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die Gesellschaft dadurch ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann (Art. 18 Abs. 2 Ziff. 1–4 ZPD). In diesem Fall bedarf es eines Gerichtsurteils, das unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss kommt, dass die beschränkte Haftung des Gesellschafters zugunsten einer solidarischen Haftung mit der Gesellschaft entfällt. Die Klage ist innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme des Missbrauchs, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab der missbräuchlichen Tat, zu erheben (Art. 18 Abs. 2 und 3 ZPD). Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des ZPD, den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft an einen Gesellschafter leistet, sind ihr zurückzuzahlen.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 60
Die Gesellschafter sind aus dem Handelsregisterauszug bzw. durch Veröffentlichung desselben auf der Website der Agentur für das Handelsregister ersichtlich. Die Stellung als Gesellschafter entfaltet erst nach Registrierung im Register ihre rechtliche Wirkung gegenüber Dritten (Art. 22 des Gesetzes über das Registrierungsverfahren der Agentur für das Handelsregister).
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Voraussetzungen
Rz. 61
Geschäftsanteile können unbeschränkt durch einen Gesellschafter lediglich an Mitgesellschafter oder an die Gesellschaft frei übertragen werden. Erwirbt ein Gesellschafter neue Geschäftsanteile, werden seine Geschäftsanteile verbunden (Art. 151 ZPD). Ein Geschäftsanteil kann grundsätzlich geteilt und nur ein Teil übertragen werden (Art. 176 ZPD). Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass auch für die Teilung die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.
Rz. 62
Für die rechtsgeschäftliche Übertragung ist ein Vertrag in Form einer beglaubigten Urkunde (d.h. Unterschriftenbeglaubigung) erforderlich. Derselben Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils übernommen wird. In der Praxis wird im Falle der Übertragung eines Geschäftsanteils auch der Gründungsakt im Sinne der neuen Gesellschafterstruktur geändert.
b) Verfügungsbeschränkungen
Rz. 63
Darüber hinaus kann ein Gesellschafter über seinen Geschäftsanteil rechtsgeschäftlich nur unter Beachtung der Bestimmungen betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 161 ZPD) verfügen. Sofern der Gründungakt kein abweichendes Verfahren vorschreibt, ist jede rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils nur unter Beachtung des in Art. 162 ZPD beschriebenen Verfahrens zulässig. In der Praxis sehen Gründungsakte häufig ein abweichendes Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts vor.
Rz. 64
Hinsichtlich des Verhältnisses der...