I. Abstammung
1. Kinderrechte und elterliche Rechte
Rz. 85
Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.).
Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5).
Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Vater zusammen. Eltern sind bei der Ausübung der elterlichen Sorge gleichberechtigt (Art. 7 Abs. 1–2).
2. Mutterschaft
Rz. 86
Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 42).
Die Mutterschaft kann auch durch Gerichtsentscheidung bestimmt werden. Sowohl das Kind als auch eine Frau, die nicht im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist und behauptet, die Mutter zu sein, haben das Recht, die Feststellung der Mutterschaft zu beantragen (Art. 43).
Die Klage auf Feststellung der Mutterschaft kann von dem Kind fristlos und von der Frau, die sich für die Mutter hält, fristgebunden erhoben werden.
Rz. 87
Die Mutterschaft einer Frau, die im Geburtsregister als Mutter eines Kindes eingetragen ist, kann angefochten werden (Art. 44 Abs. 1). Es ist allerdings nicht gestattet, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgelegte Mutterschaft, die Mutterschaft nach der Adoption eines Kindes und die Mutterschaft nach dem Tod eines Kindes anzufechten.
Die Klage auf Anfechtung der Mutterschaft kann von dem Kind (fristlos), von der Frau, die im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist, der Frau, die behauptet, die Mutter zu sein, wenn sie ihre Mutterschaft durch eine Klage begründen will, und dem Mann, der nach dem FamG als Vater des Kindes gilt, (fristgebunden) erhoben werden (Art. 44 Abs. 2).
3. Vaterschaft
Rz. 88
Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer neuen Ehe geborenen Kindes gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe. Als Vater eines unehelichen Kindes gilt ein Mann, dessen Vaterschaft durch Anerkennung oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde (Art. 45).
Rz. 89
Die Vaterschaft kann von einem Mann anerkannt werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zur Vernunft fähig ist (Art. 46). Eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kann vor dem Standesbeamten, der Vormundschaftsbehörde, dem Gericht oder dem Notar abgegeben werden. Eine Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Testament abgegeben werden (Art. 51).
Rz. 90
Die Mutter muss der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und zur Vernunft fähig ist. Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Kann die Mutter keine Einwilligung erteilen, reicht die Einwilligung des Kindes aus, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat und zur Vernunft fähig ist. Wenn das Kind keine Einwilligung geben kann, ist die Einwilligung der Mutter ausreichend. Wenn weder die Mutter noch das Kind eine Einwilligung erteilen können, wird die Einwilligung in die Anerkennung der Vaterschaft vom Vormund des Kindes mit vorheriger Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erteilt. (Art. 48–50).
Rz. 91
Wenn die Vaterschaft nicht durch Anerkennung festgestellt wird, kann sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt werden. Das Recht, die Vaterschaft feststellen zu lassen, haben das Kind, die Mutter und der Mann, der behauptet, der Vater des Kindes zu sein (Art. 55).
Rz. 92
Die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft kann von dem Kind (fristlos), von der Mutter, dem Ehemann der Mutter und dem Mann, der behauptet, der Vater zu sein, wenn er seine Vaterschaft durch eine Klage begründen will, (fristgebunden) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1–2).
Es ist nicht gestattet, die Vaterschaft anzufechten, die durch ein endgültiges Gerichtsurteil oder die Anerkennung (für diejenigen Personen, die der Anerkennung zugestimmt haben) festgestellt wurde, nach der Adoption und nach dem Tod des Kindes (Art. 56 Abs. 3–6).
4. Künstliche Befruchtung
Rz. 93
Die Mutter eines Kindes, das mit biomedizinischer Hilfe gezeugt wurde, ist die Frau, die es zur Welt gebracht hat. Wenn ein Kind mit biomedizinischer Unterstützung mit einem ges...