Markus Piuk, Srecko Vujakovic
I. Geschäftsführer
Rz. 81
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Direktor) oder ergänzend zum Direktor einen Aufsichtsrat (nadzorni odbor). Der Gründungsakt bestimmt, ob eine Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer oder zusätzlich noch einen Aufsichtsrat hat (Art. 198 ZPD).
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Bestellung des Geschäftsführers
Rz. 82
Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, es sei denn, besondere Gesetze für eine bestimmte Art der Geschäftstätigkeit legen strengere Anforderungen fest. Ein Geschäftsführer kann durch Gründungsakt, durch Gesellschafterbeschluss, was die einfache Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten voraussetzt, oder durch einen Aufsichtsratsbeschluss bestellt werden. Im Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern ein Ernennungsrecht sowie ein Vetorecht betreffend die Bestellung des Geschäftsführers eingeräumt werden.
Rz. 83
An die Bestellung zum Geschäftsführer schließt häufig, aber nicht notwendig, auch der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer an. Da das ZPD keine Regelung darüber enthält, wer die Gesellschaft bei Abschluss dieses Vertrags vertritt, empfiehlt es sich, hierüber eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen oder einen Gesellschafterbeschluss zu fassen.
2. Abberufung des Geschäftsführers
Rz. 84
Die Gesellschafterversammlung/der Aufsichtsrat kann einen Geschäftsführer (vorbehaltlich der Bestimmungen des Gründungsaktes) mit einfacher Mehrheit der Stimmen ohne Angabe eines Grundes abberufen (Art. 220 Abs. 1 ZPD). Der Geschäftsführer kann jedoch u.U. einen Schadenersatzanspruch im Falle der vorzeitigen Abberufung geltend machen (Art. 220 Abs. 1 ZPD).
3. Handelsregistereintragung
Rz. 85
Der oder die Geschäftsführer sowie dessen/deren Vertretungsbefugnisse und alle diesbezüglichen Änderungen sind unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
III. Geschäftsführung
1. Aufgaben der Geschäftsführung
Rz. 86
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Außerdem ist er verantwortlich für die Führung der Geschäftsbücher und die interne Aufsicht, sofern kein Aufsichtsrat bestellt wurde.
2. Rücktrittsmöglichkeit
Rz. 87
Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat ausreichend. Der Rücktritt wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an.
3. Haftung des Geschäftsführers
Rz. 88
Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft zu Sorgfalt (Art. 63 ZPD) und Offenlegung von Interessenskonflikten (Art. 65 und 66 ZPD) verpflichtet, darf mit der Gesellschaft nicht in eine wettbewerbliche Tätigkeit treten (Art. 75 ZPD) und hat Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft zu wahren (Art. 72 ZPD). Widrigenfalls haften der Geschäftsführer sowie u.U. die Gesellschafter selbst gegenüber der Gesellschaft und ggf. gegenüber den Gesellschaftern für den zugefügten Schaden.
Rz. 89
Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer straf- und verwaltungsrechtlich aufgrund verschiedener Spezialgesetze (Kapitel 22 des Strafgesetzbuches der Republik Serbien) für rechtswidrige Handlungen in dieser Funktion. Das ZPD kennt eine mit Geldstrafe sanktionierte strafrechtliche Haftung der Organe der Gesellschaft, aber auch der Gesellschaft selbst.
IV. Vertretung der Gesellschaft
1. Vertretungsbefugnis
Rz. 90
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft im Rahmen des ZPD und des Gründungsaktes selbstständig. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so kann für den Geschäftsführer kollektive Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und im Handelsregister vermerkt werden. Eine Stellvertretung einzelner Geschäftsführer ist nicht vorgesehen. Zusätzlich kann die Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung oder der Gründungsakt Prokuristen bestellen. Der Prokurist kann nicht zu einer Verfügung über Immobilien, Bürgschaften und Geldanleihen bevollmächtigt werden, zudem kann er die Gesellschaft nicht vor Gericht vertreten.
2. Eintragung ins Handelsregister
Rz. 91
Die vertretungsbefugten Organe (bzw. deren Mitglieder) sind in das Handelsregister einzutragen und gleichzeitig mit der Eintragung öffentlich bekanntzugeben.
3. Beschränkung der Vertretungsmacht
Rz. 92
Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeschränkbar, d.h., eine eventuelle Beschränkung hat keine Wirkung gegenüber Dritten, ausgenommen im Fall der gemeinsamen Vertretung (Art. 33 Abs. 3 ZPD). Die Befugnisse des Geschäftsführers können im Innenverhältnis beschränkt werden durch Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse oder Akte der Gesellschafterversammlung bzw. der Gesellschafter sowie des Aufsichtsrats oder durch einen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrag. Die Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse erfolgen entweder dadurch, dass bestimmte Entscheidungen einem anderen Organ vorbehalten werden oder dass für bestimmte Entscheidungen die Zustimmung eines anderen Organs oder Gesellschafters erforderlich ist. Weiter sind die Gesellschafter jederzeit berechtigt, verbindliche Weisungen zu erteilen.
4. Vertretungsnachweis
Rz. 93
Spezielle Vertretungsnachweise sind nicht vorgesehen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Handelsregister zu entnehmen, das elektronisch zugänglich ist (siehe Rdn ...