Rz. 48

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies bleibt ohne Einfluss darauf, dass bereits die Eintragung selbst unabhängig von der Bekanntgabe konstitutive Wirkung hat. So entsteht die Gesellschaft mit Eintragung der Gründung im Handelsregister. Jeder kann sich auf die Eintragungen berufen, es sei denn, ihm kann nachgewiesen werden, dass ihm bekannt war, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den eingetragenen abweichen. Umgekehrt kann sich niemand darauf berufen, dass ihm eine eingetragene Tatsache nicht bekannt war. Die Anmeldung hat bei dem Handelsregister am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen. Über das Internet (http://www.apr.gov.rs) ist der Zugang zum zentralen Handelsregister für Serbien möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge