Rz. 107

Konkursgründe sind gem. Art. 11 ZSP die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung. Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn der Wert der Passiva der Gesellschaft den Wert der Aktiva übersteigt. Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht binnen 45 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit bedient werden oder sämtliche Zahlungen für einen Zeitraum von 30 Tagen eingestellt wurden. Die Zahlungsfähigkeit wird vermutet, wenn ein Gesellschaftsgläubiger erfolglos Exekution in das Vermögen der Gesellschaft geführt hat. Macht der Konkursschuldner glaubhaft, dass er seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, kann aufgrund seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren durch Antrag der Geschäftsführung eröffnet werden. Für die Konkursgläubiger gibt es keine Frist, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Wird ein Reorganisationsplan nicht erfüllt, so wird von Amts wegen der Anschlusskonkurs eröffnet.

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