1. Nachehelicher Unterhalt
Rz. 69
Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten kann während des Scheidungsverfahrens sowie bis zum Ende der Ehe und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ehe eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsrechtsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und bis zum Ende des Verfahrens bestehen. Die Unterhaltspflicht bzw. das Unterhaltsrecht der Ehegatten nach Auflösung der Ehe darf nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 163 Abs. 2). In Ausnahmefällen kann der Unterhalt nach Beendigung der Ehe auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist verlängert werden, wenn besonders berechtigte Gründe den Unterhaltsgläubiger am Arbeiten hindern (Art. 163 Abs. 3).
2. Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
Rz. 70
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird entweder einvernehmlich gem. Art. 179 durch notariell beglaubigte schriftliche Vereinbarung (einvernehmliche Aufteilung) oder gerichtlich gem. Art. 180 Abs. 1 (gerichtliche Aufteilung) vorgenommen.
Rz. 71
Das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen Vermögens haben die Ehegatten, die Erben eines verstorbenen Ehegatten und die Gläubiger eines Ehegatten, von dessen Sondervermögen ihre Forderungen nicht beglichen werden konnten (Art. 181).
Rz. 72
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens erfolgt, sofern dies nicht vertraglich geregelt ist, in einem Zivilverfahren aufgrund der Klage einer der berechtigten Personen. Dieses Verfahren wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens in Eigentumsangelegenheiten durchgeführt.
3. Beteiligungen an Gesellschaften
Rz. 73
Eigentums- und Verwaltungsrechte an einem Gesellschaftsanteil können nicht als gemeinsames Vermögen der Ehegatten betrachtet werden. Diese Rechte gehören nur dem Gründer der Gesellschaft. Das gemeinsame Eigentum der Ehegatten an einem eingebrachten Anteil ist ab dem Zeitpunkt der Einbringung Eigentum des Unternehmens. Dies schließt die Eigentumsrechte sowohl des Anlegers als auch seines Ehepartners an diesem Eigentum aus. Das Gericht kann einen Anspruch nur einem Anleger gewähren, der behauptet, dass das gemeinsame Vermögen in einer Höhe in die Gesellschaft investiert wurde, die seinem Beitrag zum Erwerb der investierten Mittel entspricht.
Es besteht also keine Möglichkeit, dass eine Ein-Mitglieder-Gesellschaft als Gesellschaft mit mehreren Mitgliedern in das Handelsregister eingetragen wird, ohne dass eine Entscheidung, Kenntnis und Zustimmung des einzigen Mitglieds und Gründers vorliegt.
Das Eigentum einer juristischen Person kann nicht das gemeinsame Vermögen darstellen, das durch die Arbeit des Gründers und Eigentümers dieser juristischen Person und seines Ehegatten während der Dauer der Ehe erworben wurde.