Rz. 16

Für einzelne Unternehmensgegenstände (z.B. für die Bestellung eines Organmitglieds) kann aufgrund eines Sondergesetzes (z.B. Versicherungsgesetz,[3] Kapitalmarktgesetz[4] oder Bankengesetz[5]) die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Aktes einer staatlichen Behörde oder Institution erforderlich sein. Dies gilt u.a. für Versicherungsvermittler und Dienstleistungsunternehmen am Kapitalmarkt. Liegt die erforderliche Zustimmung nicht vor, kann der betreffende Unternehmensgegenstand nicht im Handelsregister eingetragen werden, so dass die Gesellschaft die jeweilige Tätigkeit nicht ausüben darf. Zusätzlich ist die Verwendung bestimmter Wortlaute als Firmenbestandteil an die Genehmigung staatlicher Stellen geknüpft (siehe Rdn 20).

[3] Zakon o osiguranju, SGRS 139/2014, 44/2021.
[4] Zakon o tržištu kapitala, SRGS 31/2011, 112/2015, 108/2016, 9/2020, 153/2020.
[5] Zakon o bankama, SRGS 107/2005, 91/2010, 14/2015.

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