Rz. 55

Der Auszug aus dem Handelsregister weist die Existenz der Gesellschaft nach. Jede Handelsgesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung in das Handelsregister ist konstitutive Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. Mit der Eintragung im Handelsregister gelten die eingetragenen Tatsachen als bekannt gemacht und ein Dritter muss sie gegen sich gelten lassen (Art. 6 ZPD).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?