Markus Piuk, Srecko Vujakovic
I. Definition
Rz. 101
Sowohl inländische als auch ausländische Handelsgesellschaften können in Serbien Repräsentanzen (Predstavništva) oder Zweigniederlassungen (Ogranci) (Art. 567 ff. ZPD und Art. 574 ff. ZPD) errichten. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Zweigniederlassung ist eine Geschäftseinheit einer Gesellschaft, die von deren Sitz getrennt ist und selbstständig Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsgegenstand erbringt. Die Zweigniederlassung ist von der Repräsentanz zu unterscheiden. Unter Repräsentanzen sind organisatorische Einheiten zu verstehen, die – anders als eine Zweigniederlassung – nur vorbereitende Handlungen (Marktforschung, Information, Repräsentation) vornehmen und nicht im Bereich des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft tätig sind.
II. Inländische Zweigniederlassungen
Rz. 102
Eine Gesellschaft kann Zweigniederlassungen eröffnen, wenn dies im Gründungsakt vorgesehen ist. Sie werden durch Beschluss des zuständigen Organs der Gesellschaft gegründet. Die Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen; es darf sich nicht lediglich um Hilfstätigkeiten und vorbereitende Handlungen handeln. Sie ist keine juristische Person. Sie ist organisatorisch und wirtschaftlich mit der Gesellschaft verbunden und handelt entsprechend deren Anweisungen. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus ihrem Handeln treffen die Gesellschaft. Die Zweigniederlassung tritt unter ihrer Firma auf und führt hierbei neben dem Zusatz "Zweigniederlassung" (Ogranak) ihren Sitz und den des Gründers an.
Rz. 103
Die Anmeldung zum Zwecke ihrer Eintragung oder Änderungen bringt der Gründer bei der Agentur für das Handelsregister ein. In der Anmeldung müssen angegeben werden: Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung und deren Namen.
III. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
Rz. 104
Ein ausländischer Gründer bringt eine Anmeldung lediglich zu dem Handelsregister ein. Ihr sind im Original und in beglaubigter Übersetzung beizufügen:
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Handelsregisterauszug des Gründers, aus dem seine Rechtsform und der Eintragungszeitpunkt hervorgehen, bzw. falls das Land des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen; |
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Beschluss des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung (ggf. zusätzlich eine Erklärung über die Errichtung der Zweigniederlassung); |
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beglaubigte Erklärung des Bevollmächtigten des Gründers betreffend die Übernahme der Haftung für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung und |
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Bankverbindung des Gründers. |