Markus Piuk, Srecko Vujakovic
I. Allgemeines
Rz. 105
Das serbische Konkursgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konkurs und der Reorganisation. Während der Konkurs auf die Befriedigung der Gläubigerforderungen durch den aus der Veräußerung der insolventen Gesellschaft erzielten Ertrag ausgerichtet ist und damit die Beendigung der Gesellschaft nach sich zieht, ist es das Ziel einer Reorganisation, dem zahlungsunfähigen Unternehmen durch Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Damit ähnelt die Reorganisation in Serbien dem Ausgleich nach österreichischem Recht.
Rz. 106
Nach Eintragung der Eröffnung des Konkursverfahrens beim Handelsgericht muss die Firma den Zusatz "in Konkurs" ("u stečaju") führen (Art. 64 ZSP).
II. Konkursgründe
Rz. 107
Konkursgründe sind gem. Art. 11 ZSP die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung. Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn der Wert der Passiva der Gesellschaft den Wert der Aktiva übersteigt. Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht binnen 45 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit bedient werden oder sämtliche Zahlungen für einen Zeitraum von 30 Tagen eingestellt wurden. Die Zahlungsfähigkeit wird vermutet, wenn ein Gesellschaftsgläubiger erfolglos Exekution in das Vermögen der Gesellschaft geführt hat. Macht der Konkursschuldner glaubhaft, dass er seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, kann aufgrund seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren durch Antrag der Geschäftsführung eröffnet werden. Für die Konkursgläubiger gibt es keine Frist, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Wird ein Reorganisationsplan nicht erfüllt, so wird von Amts wegen der Anschlusskonkurs eröffnet.
III. Antragsberechtigung
Rz. 108
Die Eröffnung des Konkursverfahrens kann neben der Geschäftsführung durch Gläubiger der Gesellschaft, die Staatsanwaltschaft sowie die Finanzverwaltung beantragt werden. Zusätzlich ist der Liquidator im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen, falls sich herausstellt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bedienen (Art. 539 ZPD). Das Konkursverfahren wird durch das Handelsgericht, in dessen Sprengel der Konkursschuldner seinen Sitz hat, geführt. Konkursgläubiger haben ihre Forderungen binnen einer vom Konkursgericht festgesetzten Frist von längstens 120 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung anzumelden.
IV. Folgen für Gesellschafter
Rz. 109
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe der durch sie übernommenen Stammeinlage. Die Gesellschafter verlieren für die Dauer des Konkursverfahrens ihre Gesellschafterrechte.