1. Bleiberecht
a) Vorübergehender Aufenthalt
Rz. 39
Ein vorübergehender Aufenthalt kann einem ausländischen Staatsangehörigen gewährt werden, wenn er aufgrund der Familienzusammenführung beabsichtigt, länger als 90 Tage in der Republik Serbien zu bleiben (Art. 17 AuslG). Ein vorübergehender Aufenthalt kann bis zu einem Jahr gewährt und für dieselbe Dauer verlängert werden, abhängig von den Gründen des Aufenthalts und dem Vorliegen von Voraussetzungen, unter denen ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wird (Art. 44 AuslG).
Rz. 40
Eine Ehe, die geschlossen werden soll, um einem Ausländer die Einreise oder den Aufenthalt in der Republik Serbien zu ermöglichen, wird als Scheinehe ("gewinnbringende Ehe") bezeichnet. Umstände, die darauf hindeuten können, dass die Ehe zu einem rechtswidrigen Zweck geschlossen wurde, beruhen auf dem begründeten Verdacht, dass
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die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufrechterhalten; |
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die Ehegatten sich vor der Ehe nicht getroffen haben; |
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die Ehegatten keine wahren personenbezogenen Daten angeben können; |
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die Ehegatten keine Sprache sprechen, die beide verstehen; |
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materielle Mittel für die Eheschließung bereitgestellt wurden, es sei denn, die Mittel werden als Mitgift angegeben und die Ehegatten stammen aus Ländern, in denen die Mitgift üblich ist; |
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es Hinweise auf frühere Scheinehen zugunsten eines Ehegatten in der Republik Serbien oder im Ausland gibt (Art. 60 Abs. 2 AuslG). |
Rz. 41
Ein vorübergehender Aufenthalt bzw. eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts zum Zweck der Familienzusammenführung wird einem Ausländer nicht gewährt, wenn nach Überprüfung der Umstände seiner Ehe vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe gewinnbringend geschlossen wurde und der begründete Verdacht besteht, dass die Ehe zu Aufenthaltszwecken geschlossen wurde (Art. 60 Abs. 3 AuslG).
Rz. 42
Diese Bestimmungen gelten auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Art. 60 Abs. 4 AuslG).
b) Ständiger Aufenthalt
Rz. 43
Ein Ausländer, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, erhält auch einen ständigen Aufenthalt, wenn er mindestens drei Jahre ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Serbien in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Staatsangehörigen der Republik Serbien oder einem Ausländer, dem aufgrund der Familienzusammenführung ein ständiger Aufenthalt gewährt ist, verbracht hat.
2. Staatsangehörigkeit
Rz. 44
Ein Ausländer, der seit mindestens drei Jahren mit einem Staatsangehörigen der Republik Serbien verheiratet ist und einen ständigen Aufenthalt in der Republik Serbien erhalten hat, kann zur Staatsangehörigkeit der Republik Serbien zugelassen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er die Republik Serbien für seinen Staat hält (Art. 17 StAnG).