A. Einleitung
I. Materielles Recht
Rz. 1
Die Verfassung der Republik Serbien (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:
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der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, |
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der Grundsatz des besonderen sozialen und staatlichen Schutzes der Familie, |
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der Grundsatz der freien Entscheidung bei der Geburt von Kindern und |
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der Grundsatz der gesetzlichen Regelung der Ehe und der Beziehungen in Ehe und Familie. |
Diese Grundsätze sind gesetzlich weiter konkretisiert worden, vor allem im Familiengesetz aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: FamG), als Hauptrechtsquelle für alle mit der Ehe verbundenen rechtlichen Fragen in der Republik Serbien (Artikel ohne Gesetzesangabe bezeichnen im Folgenden die Vorschriften des FamG).
Rz. 2
Das für Fragen des IPR maßgebliche Gesetz ist das Gesetz über die Lösung von Konflikten zwischen Gesetzen mit Vorschriften anderer Länder (im Folgenden: IPR-Gesetz). Für Fragen des Ausländerrechts ist das Ausländergesetz (im Folgenden: AuslG) maßgeblich. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist durch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien (im Folgenden: StAnG) geregelt.
Steuerliche Fragen sind durch das Gesetz über die Eigentumssteuer (im Folgenden: EigStG) und das Gesetz über die Steuer auf das Einkommen der Bürger (im Folgenden: EinStG) reguliert.
Das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung (im Folgenden: RentenG) und das Gesetz über die Krankenpflichtversicherung (im Folgenden: KrankenVG) sind für die Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblich.
Andere Gesetze finden auch teilweise Anwendung in Familienangelegenheiten.
II. Prozessrecht
Rz. 3
Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:
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Verfahren bei ehelichen Streitigkeiten (Art. 209–246); |
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Verfahren bei Streitigkeiten über Mutterschaft und Vaterschaft (Art. 247–260); |
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Verfahren in einem Streit um den Schutz der Rechte des Kindes und in einem Streit um die Ausübung oder den Entzug der elterlichen Sorge (Art. 261–273); |
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Verfahren in einem Streit um die Aufhebung der Adoption (Art. 274–276); |
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Verfahren in einem Unterhaltsstreit (Art. 277–282); |
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Verfahren in einem Streit zum Schutz vor häuslicher Gewalt (Art. 283–289). |
Rz. 4
Diese besonderen Verfahren weichen in einigen Punkten von den allgemeinen Prozessregeln ab, die in den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes festgelegt sind. Die Spezifität der Verfahren in Bezug auf Familienbeziehungen spiegelt sich in folgenden Grundsätzen wider:
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Dreiköpfiges Richtergremium: In erster Instanz entscheidet ein Richter und zwei Laienrichter, im Berufungsverfahren ein Gremium aus drei Richtern. |
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Besondere Kenntnisse: Richter und Laienrichter müssen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderrechte verfügen. |
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Dringlichkeit: Gerichtsverfahren sind dringend. |
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Keine Klageantwort: Die Klage wird dem Beklagten nicht zur Beantwortung zugestellt. |
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Nur zwei Anhörungen: In der Regel wird das Verfahren durchgeführt und endet bei den ersten beiden Anhörungen. |
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Kurze Frist für die erste Anhörung: Das Gericht plant die erste Anhörung innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Im Verfahren zum Schutz vor häuslicher Gewalt, im Streit um den Schutz der Kinderrechte und im Unterhaltsstreit beträgt dieser Zeitraum acht Tage. |
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Kurze Frist fü... |