Tenor

Der Antrag vom 04.03.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt vom Antragsgegner (Ag.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, konkret: ein Bett, einen Kleiderschrank und einen Stuhl.

Der am 00.00.1946 Ast. ist herzkrank und als Schwerbehinderter anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen "G". Er bezog bis 31.12.2006 GSi-Leistungen von der Stadt L. in Höhe von 311,00 EUR (Regelsatzleistung), 52,87 EUR (Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) und des Mietanteils für die L. Wohnung. Da diese Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnte, vermieterseits zum 31.12.2006 gekündigt worden war, mieteten der Ast. und seine Ehefrau ab 01.12.2006 eine 82,83 qm große Wohnung in O ...

Durch Bescheide vom 12.01.und 19.01.2007 bewilligte der Ag. abschlagsweise Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 100,00 EUR und 119,50 EUR für Januar 2007. Der Ag. führte aus, er gehe von einer Einstehensgemeinschaft des Ast. und seiner Ehefrau aus; er forderte den Ast. auf, u.a. Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Verdienst seiner Ehefrau vorzulegen.

Dagegen legte der Ast. am 12.01.2007 Widerspruch ein. Er behauptete, er lebe von seiner Ehefrau getrennt und könne von ihr keine Daten und Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beibringen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 12.01.2007 vor. In dieser versicherte die Ehefrau u.a., sie lebe seit 2000 vom Ast. getrennt. Desweiteren legte der Ast. einen zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossenen "Wohnungsvertrag" vom 07.10.2006 vor. In diesem heißt es, dass der Ast. von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Wohnung in O. allein angemietet habe; alleinbestimmender Vertragspartner der Wohnung in O. sei die Ehefrau des Ast., die diesem ein "teilmöbliertes separates abschließbares Zimmer" vermiete; der Ast. dürfe darüberhinaus Küche und Bad benutzen; die Ehefrau erklärte sich zudem damit einverstanden, dass der Ast. alle seiner Ehefrau gehörenden Wohnungsgegenstände uneingeschränkt mitbenutzen könne außer Schlafzimmer, Privatsachen und Post.

Am 17.01.2007 beantragte der Ast. die Gewährung eines Bettes, eines Kleiderschrankes und eines Stuhls vom Ag.

Am 22.01.2007 besichtigte der Ag. die Wohnung des Ast. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks des Grundsicherungsamtes des Ag. befand sich im Zimmer des Ast. ein PC und ein Kleiderschrank, in dem sich ausschließlich Sachen des Ast. befanden; der Ast. schlafe im Wohnzimmer auf der Couch; auf dieser habe die Bettwäsche des Ast. gelegen. Auf die Frage, wo er in L. geschlafen habe, habe der Ast. mitgeteilt, dort habe er zusammen mit seiner Frau in einem Bett geschlafen. In einem Feststellungsbogen erklärte der Ast. am 22.01.2007 u.a. er habe in der gemeinsamen Wohnung einen eigenen Raum und nutze das Bad und die Küche; er trage die Hälfte der monatlichen Miete; seine Kleider bewahre er in diesem Schrank auf; die von seiner Ehefrau genutzten sowie die gemeinsamen genutzten Räume reinige seine Ehefrau. Lebensmittel und Haushaltsgüter kauften er und seine Ehefrau gemeinsam ein. Angaben zu den Übernachtungsgewohnheiten machte der Ast. nicht.

Durch Bescheid vom 02.03.2007 hat der Ag. GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 464,87 EUR bewilligt. Die Nachzahlung für Januar und Februar 2007 und die Leistung für März 2007 hat er dem Ast. in Form eines Barschecks über 955,61 EUR zur Verfügung gestellt. Bei der Bemessung der Leistungshöhe hat der Ag. u.a. angemessene Unterkunftskosten von 330,00 EUR zugrunde gelegt, von denen auf den Ast. ein Anteil von 165,00 EUR entfällt; desweiteren hat er Einkommen der Ehefrau in Höhe von 91,50 EUR auf den ermittelten Grundsicherungsbedarf von 556,37 EUR angerechnet. Am 04.03.2007 hat der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung einer Erstausstattung beantragt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Bett, einen Kleiderschrank und einen Stuhl als Wohnungserstausstattung zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnun...

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