Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.2022; Aktenzeichen B 7 KG 1/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bezieht u.a. für seine am 00.00.0000 geborene Tochter Gloriana Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Unter dem 27.01.2021 beantragte er bei der Beklagten rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2020 die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter H., die die N-Gesamtschule, C-Straße 00 in B., besucht. Dem Antrag fügte er Nachweise über Lastschriften durch die Straßenbahn und Energieversorgungs-Aktiengesellschaft (B) in Höhe von monatlich 29,80 EUR für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich Juli 2020 und monatlich 30,30 EUR für den Zeitraum August 2020 bis Januar 2021 bei.

Mit Bescheid vom 01.02.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab. Sie wies darauf hin, dass der Schulweg in der einfachen Strecke weniger als 3,5 km betrage, weswegen die Schulkosten nicht als notwendig im Sinne der §§ 5 und 6 der Schülerfahrtkostenverordnung anerkannt werden könnten, so dass auch die Annahme einer Erforderlichkeit im Sinne des §6b BKGG i.V.m. § 28 Abs. 4 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ausscheide.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 16.02.2021 Widerspruch ein. Er teilte mit, die N-Gesamtschule sei die nächstgelegene weiterführende Schule des gewählten Bildungsgangs und seine Tochter sei auf die Schülerbeförderung angewiesen. Letzteres wurde freilich zunächst nicht näher begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2021 wies die StädteRegion Aachen den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 04.06.2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er hat ausgeführt, der Schulweg sei ca. 2,5 km lang und es befänden sich dort viele Straßen und zahlreiche Ampeln. Das Verkehrsaufkommen sei morgens besonders hoch. Auch sei der Schulranzen seiner Tochter schwer und das Wetter in B. sei oft regnerisch und windig. Zudem gebe es Praktika und Schwimmunterricht mit Beginn und Ende außerhalb des Schulstandortes. Seine Tochter sei daher auf die regelmäßige Schulbeförderung angewiesen.

Er hat schriftlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2021 zu verurteilen, die Kosten für die Schülerbeförderung seiner Tochter H. für den Zeitraum von Januar 2020 bis einschließlich Januar 2021 zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Der Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 09.07.2021 die Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts für Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2019 (L 7 AS 783/15) auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt. Der Kläger hat hierbei freilich in der Sache darauf hingewiesen, er gehe weiterhin davon aus, seine Tochter sei auf die Nutzung des Busses angewiesen. Die Notwendigkeit nach der Schülerfahrtkostenverordnung sei nicht mit dem "angewiesen sein" im Sinne des § 28 SGB II gleich zu setzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte vorliegend gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid, § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend sei auf Folgendes verwiesen:

Gemäß § 6b Abs. 1 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn (1.) das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder (2.) im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG entsprechen die Leistungen für die Bildung und Teilhabe für Bezieher des Kinderzuschlages bzw. des Wohngeldes den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II. Bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kinder verweist § 6b Abs. 2 Satz 2 BKGG auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, di...

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