Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2003.
Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten versichert. Er verstarb am 12.06.2004. Am 02.11.2004 beantragte die Klägerin Sterbegeld. Die Beklagte lehnte die Zahlung dieser Leistung durch Bescheid vom 09.11.2004 ab mit der Begrün-dung, der bisher im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Anspruch auf Sterbegeld sei bereits durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung ab 01.01.2004 entfallen. Den dagegen am 14.11.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2005 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie verweist auf die Vorschriften über das In-Kraft-Treten der neugeregelten §§ 58, 59 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Artikel 37 Abs. 8 des GMG; dort heiße es, dass § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 erst am 01.01.2005 in Kraft träten. Die Klägerin meint, dass die "alten" §§ 58, 59 betreffend das Sterbegeld weiter über den 31.12.2003 hinaus wirksam geblieben seien.
Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2005 zu verurteilen, ihr anlässlich des Todes ihres Ehemannes 525,00 EUR Sterbegeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
Mit Schreiben vom 29.04.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nicht, da der - selbstversicherte - Ehemann der Klägerin zu einem Zeitpunkt gestorben ist, als die gesetzliche Grundlage für das Sterbegeld nicht mehr bestand.
Anspruchsgrundlage für das Sterbegeld waren bis 31.12.2003 die §§ 58, 59 SGB V. Hiernach zahlte die Krankenkasse beim Tod eines Versicherten - wie des Ehemannes der Klägerin - 525,00 EUR Sterbegeld. Diese §§ 58, 59 SGB V fanden sich im 7. Abschnitt des SGB V unter der Überschrift "Sterbegeld". Dieser 7. Abschnitt wurde durch Artikel 1 Nr. 36 des "Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) neu gefasst, erhielt die Überschrift "Zahnersatz" und umfasste die §§ 55-59 SGB V. Gemäß Artikel 37 Abs. 1 GMG trat die Neufassung ab 01.01.2004 in Kraft mit Ausnahme (u.a.) der §§ 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie 59, deren In-Kraft-Treten erst zum 01.01.2005 vorgesehen war (Artikel 37 Abs. 8 GMG). Der Umstand, dass die neuen §§ 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie 59 SGB V nicht bereits zum 01.01.2004 wirksam geworden sind, hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zur Folge, dass die Sterbegeldregelungen der alten §§ 58, 59 SGB V über den 31.12.2003 hinaus Bestand hatten. Aus der Begründung des GMG ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, das Sterbegeld zum 01.01.2004 abzuschaffen und anstelle des alten 7. Abschnitts den neuen 7. Abschnitt mit den Vorschriften zur Neuordnung der Versorgung mit Zahnersatz zu setzen (vgl. BT-Drucksache 15/1525, S. 91). Dass er dies möglicherweise handwerklich ungeschickt getan hat, begründet kein Fortbestehen des Sterbegeldanspruchs für Todesfälle nach dem 31.12.2003. Dies haben bereits das Sozialgericht Chemnitz (Gerichtsbescheid vom 24.11.2004 - S 13 KR 684/04), das Sozialgericht Dresden (Urteil vom 15.12.2004 - S 25 KR 1229/04), das Sozialgericht Koblenz (Gerichtsbescheid vom 22.02.2005 - S 6 KNK 115/04) und das Sozialgericht Duisburg (Urteil vom 28.02.2005 - S 11 KR 133/04) ausführlich und überzeugend dargelegt. Diese Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Wiedergabe der Begründung abgesehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Fundstellen