Entscheidungsstichwort (Thema)
Facharzt für Urologie. Praxisverlegung. Auslegung des Merkmals "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung". Entfernung von 12 km zwischen bisherigem und begehrtem Vertragsarztsitz
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung des Merkmals "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung".
2. Die Entfernung von 12 km zwischen dem bisherigen Vertragsarztsitz eines Facharztes für Urologie und dem begehrten Vertragsarztsitz ist kein Grund, der einer vertragsärztlichen Versorgung entgegen steht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 6) gehören.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine dem Beigeladenen zu 6) erteilten Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes.
Der Beigeladene zu 6) ist als Facharzt für Urologie in I. zugelassen. Es besteht eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit dem am Vertragsarztsitz in 00000 I1., T-straße 00, zugelassenen Facharzt für Urologie L.
Seinen Antrag auf Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes nach 00000 I1. zur Fortführung der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Facharzt für Urologie L. lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln mit Beschluss vom 19.10.2011 (abgesandt am 16.01.2012) ab. Zur Begründung führte er aus, angesichts der zwischen den Vertragsarztsitzen I. und I1. bestehenden Entfernung von rund 16 Kilometern drohe eine Versorgungslücke zu entstehen. Der Beigeladene zu 6) legte am 27.01.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln habe unzureichende Feststellungen getroffen. Die Entfernung zwischen den Vertragsarztsitzen betrage lediglich 12 und nicht 16 Kilometer. Der Standort in I. solle aus rein wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden und es handele sich um eine Verlegung innerhalb eines Planungsbereichs. Mit Beschluss vom 09.05.2012 (der Klägerin zugestellt am 23.05.2012) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 6) die Genehmigung zur begehrten Verlegung des Vertragsarztsitzes nach I1. Zur Begründung führte er aus, Gründe der vertragsärztlichen Versorgung stünden nicht entgegen.
Hiergegen richtet sich die am 21.06.2012 erhobene Klage.
Die Klägerin verweist auf § 24 Abs. 7 der Zulassungsverordnung für Ärzte in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung. Durch Änderung dieser Vorschrift sei klar gestellt worden, dass die Möglichkeit einer Verlegung des Vertragsarztsitzes lediglich dann besteht, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegen stehen. Dies indessen sei der Fall, da der Beigeladene zu 6) der einzige Facharzt für Urologie in I. sei. Überdies habe der Beigeladene zu 6) die Praxis in I. bereits seit einiger Zeit mehr oder weniger aufgegeben und sei lediglich noch am Vertragsarztsitz in I1. tätig.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der KV Nordrhein vom 09.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) vom 27.01.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.
Die Beigeladenen zu 1) bis 5) stellen keinen eigenen Antrag.
Der Beigeladene zu 6) beantragt, die Klage abzuweisen.
Er weist auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV einerseits und § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV andererseits hin. Hieraus folge, dass eine bloße Beeinträchtigung des vertragsärztlichen Versorgung für eine Versagung des Antrags auf Verlegung des Vertragsarztsitzes nicht ausreiche. Auch sieht er sich durch § 5 Abs. 5 des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Klägerin in seinem Begehren bestätigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz Abwesenheit von Vertretern der Beigeladenen zu 1) bis 5) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladenen zu 1) bis 5) in der schriftlichen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn aufgrund ihrer Aufgabe zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist sie zur Anfechtung von Entscheidungen der Zulassungsgremien befugt (siehe zuletzt etwa BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R = juris; BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 6 KA 21/08 R = juris).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Beschluss des Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist. Grundlage für die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 6) ist § 24 Abs. 7 der Zulassungsverordn...