Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Unterhaltsgeldanspruch. Ablehnung. kein Arbeitslosenhilfevorbezug wegen fehlender Bedürftigkeit. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
Die in § 158 Abs 1 S 2 SGB 3 idF vom 23.12.2003 enthaltene Sonderregelung findet auch dann Anwendung, wenn ein Bezug von Arbeitslosenhilfe deshalb nicht erfolgt ist, weil der Arbeitslose wegen Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen wegen fehlender Bedürftigkeit keinen entsprechenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat. Eine andere Beurteilung würde eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßene Ungleichbehandlung der jeweiligen Arbeitslosenhilfeantragsteller bedeuten.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 hat.
Der im Jahr 1968 geborene Kläger bezog vom 01.11.2001 bis 13.10.2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 14.10.2002 bis 31.10.2002 übte er eine Tätigkeit aus. Nach Aufgabe dieser Beschäftigung meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und bezog bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruches am 13.11.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 197,33 Euro wöchentlich. Vom 18.11.2002 bis 01.12.2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Feststellungsmaßnahme betreffend einer Umschulung zum IT-Fachinformatiker teil. Während dieses Zeitraumes bezog der Kläger Unterhaltsgeld. Vom 02.12.2002 bis 19.01.2003 erhielt der Kläger wegen der ab 20.01.2003 geplanten Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme zum IT-Fachinformatiker Anschlussunterhaltsgeld.
Am 27.12.2002 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an der ab 20.01.2003 beginnenden Umschulungsmaßnahme zum IT-Fachinformatiker. Durch Bescheid vom 24.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Lehrgangskosten und Fahrtkosten betreffend die Umschulungsmaßnahme für die Zeit vom 20.01.2003 bis 17.01.2005 in Höhe von insgesamt 22.405,68 Euro. Durch weiteren Bescheid vom 18.02.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsgeld für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme ab dem 20.01.2003 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gewährung von Unterhaltsgeld im Sinne von § 158 SGB III unter anderem von der Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe abhängig sei. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei eigenes bzw. Einkommen von Angehörigen zu berücksichtigen. Das anzurechnende Einkommen der Ehegattin übersteige den Betrag in Höhe von 121,45 Euro wöchentlich, der dem Kläger an Arbeitlosenhilfe zugestanden hätte. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nicht vor.
Mit Widerspruch vom 24.02.2003 machte der Kläger geltend, dass nach § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe nur an Arbeitnehmer gezahlt werde, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Dieser Fall treffe jedoch auf ihn nicht zu, da er zuletzt Anschlussunterhaltsgeld und davor Arbeitslosengeld bezogen habe. Demzufolge habe er einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld in Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.03.2003 erhobene Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 159 SGB III einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld ab dem 20.01.2003 habe, da er Arbeitslosenhilfe noch nie bezogen habe.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.02.2003 zu verurteilen, ihm ab 20.01.2003 Unterhaltsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm Nr. ...) sowie der Vorprozessakte S 10 AL 58/03 ER Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.02.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt.
Nach § 153 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme ein Unterhaltsgeld erhalten. Auf den hier zu beurteilenden Fall finden die mit Wirkung zum 01.01.2003 geänderten Vorschriften der §§ 157, 158 SGB III Anwendung, da § 434 g Abs. 3 lediglich eine Übergangsregelung enthält betreffend die Ge...