Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Rentner. Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes und alleinige Beitragstragung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Orientierungssatz
Die Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a SGB 5 und die alleinige Beitragstragung nach § 249a Halbs 2 SGB 5 für versicherungspflichtige Rentner verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsschutz.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01.07.2005 von dem zusätzlichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung mehr als 0,4 vom Hundert zu Tragen hat.
Die ... 1941 geborene Klägerin bezieht Altersrente für Frauen und ist Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beigeladenen. Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 (ohne Datum) erhob sie mit Schreiben vom 28.06.2005 Widerspruch. Durch den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 %, der unter anderem der alleinigen Finanzierung des Krankengeldes diene, würden ihr Beiträge zugemutet, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf eine entsprechende Leistung, das heißt eine Krankengeldzahlung habe. Daher sei diese Beitragsforderung ab Juli 2005 rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der zusätzliche Beitrag diene nicht der alleinigen Finanzierung des Krankengeldes. Er werde viel mehr - unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen und unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder nicht - als Solidarbeitrag aller Mitglieder an den gestiegenen Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenkassen erhoben.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.2005 erhobene Klage. Die Klägerin behauptet, aus den Gesetzesbegründungen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ergebe sich, dass sich der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 0,9 % anteilig zu 0,4 % entsprechend der Aufwendungen der Krankenkassen für den Zahnersatz sowie zu 0,5 % zur Finanzierung des Krankengeldes berechne. Die Klage betreffe daher lediglich den auf die Finanzierung des Krankengeldes entfallenden Anteil von 0,5 % des zum 01.07.2005 erhobenen zusätzlichen Beitragssatzes. Hierdurch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Klägerin werde wie die anderen Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Mit ihren während des Erwerbslebens erfolgten Beitragszahlungen hätte sie einen hinreichend großen Beitrag zur Solidargemeinschaft geleistet.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu verurteilen, die Minderung des Rentenzahlbetrages ab dem 01.07.2005 insoweit zurückzunehmen, als hierbei eine Kürzung um mehr als 0,4 Prozentpunkte erfolgt ist,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ein Bezug zu den Aufwendungen für das Krankengeld finde sich nur in der allgemeinen Gesetzesbegründung zum GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003. Bereits in der Einzelbegründung zu § 241 a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sei im GMG ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei dem beabsichtigten Zusatzbeitrag von 0,5 % nicht um einen Beitrag zur Finanzierung des Krankengeldes handele, sondern um einen Beitrag "unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen". Diese Vorschrift sei durch das Gesetz zur Anpassung zur Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 geändert worden. Auch in der Gesetzesbegründung dieses Gesetzes komme eindeutig zum Ausdruck, dass die Einnahmen aus dem zusätzlichen Beitrag von jetzt 0,9 % den Einnahmen der Krankenkassen unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen zuflössen". Es handele sich somit lediglich um eine Änderung der Beitragstragung. Das Verfassungsrecht gebiete es nicht, die unterschiedlichen Risiken der Versicherten in deren Beitragsbelastungen abzubilden. Der Gesetzgeber sei befugt, die unterschiedlichen Risiken auszugleichen. Vergleiche man die Umverteilungen, die zugunsten der Rentner wirkten, mit der Belastung durch den zusätzlichen Beitragssatz, so seien die Rentner durch den in der Krankenversicherung stattfindenden sozialen Ausgleich insgesamt nach wie vor begünstigt. Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin war gemäß § 249 a 2. Halbsatz SGB V verpflic...