Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft
Orientierungssatz
1. Welche Aufwendungen als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 im Einzelfall abstrakt angemessen sind, ist nach der Produkttheorie zu ermitteln. Als schlüssiges Konzept kann der Grundsicherungsträger grundsätzlich auf einen vorhandenen Mietspiegel zurückgreifen.
2. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, so ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gfs. eine unterbliebene Datenerhebung nachzuholen (Anschluss BSG Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R).
3. Im Fall eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, begrenzt durch die Tabellenwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Anspruches auf Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in den Monaten Oktober und November 2013.
Die Kläger stehen seit Jahren in von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Beklagten.
Nach der Geburt des Klägers zu 5) am 00.00.0000 begehrten die Kläger im August 2013 vergeblich die Zustimmung des Beklagten zu einem Umzug von Eschweiler in das Mietobjekt K Straße 00 in U. Auch diesbezügliche sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SG Aachen - S 8 AS 838/13 ER [Beschwerde: LSG NRW - L 2 AS 1736/13 B ER]) bzw. ein Klageverfahren (SG Aachen - S 8 AS1037/13 [zur dortigen Ablehnung von PKH: LSG NRW - L 2 AS 623/14 B]) verliefen erfolglos. Die Kosten der Unterkunft wurden sowohl seitens des Beklagten, als auch seitens des Sozial- und des Landessozialgerichts (das sich jeweils "aus den zutreffenden Gründen" den erstinstanzlichen Beschlüssen in den Verfahren S 8 AS 838/13 ER und S 8 AS 1037/13 (PKH) anschloss) als unangemessen erkannt.
Mit Bescheid vom 20.09.2013 bewilligte der Beklagte - der zu dieser Zeit Zweifel hatte, ob der Kläger zu 6) noch in der Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern 1) -5) lebte - diesen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit von Juni bis November 2013 bis zur Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse über einen Unterhaltsvorschuss für den Kläger zu 5). Dabei wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 673,70 EUR berücksichtigt.
Zum 01.10.2014 zogen die Kläger in das freistehende Einfamilienhaus mit sechs Zimmern in der in der K-Straße 00 in U, dessen Vermieter ihr Bevollmächtigter ist. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 140 Quadratmeter. Die monatliche Grundmiete betrug 720,00 EUR, die Abschläge für kalte Nebenkosten 250,00 EUR und für Heizkosten 200,00 EUR (Erdgas).
Mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 für die Monate Oktober und November 2013 trug der Beklagte dem Umzug der Bedarfsgemeinschaft zum Oktober Rechnung. Der Beklagte berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin in Höhe von 673,70 EUR. Da der Umzug ohne Zustimmung erfolgt sei, könnten nur die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wie sie für die vorherige Wohnung angefallen seien. Die Leistungsbewilligung erstreckte sich dabei nunmehr auch auf den Kläger zu 6) und erfolgte endgültig.
Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger über ihren Bevollmächtigten am 29.11.2013 Widerspruch ein. Die Kosten der Unterkunft seien jedenfalls nicht auf die Höhe der bis zum Umzug im Oktober 2013 zu tragenden Miete zu begrenzen. Aufgrund des Entschlusses der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 6) nach der Geburt des Klägers zu 5) wieder zusammenzuziehen, sei der Umzug notwendig gewesen. Tatsächlich seien die Kosten der neuen Unterkunft auch nicht unangemessen.
Mit Änderungsbescheid vom 19.02.2015 erfolgte eine vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit von Oktober bis November 2013. Dabei wurden Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1000,40 EUR (Grundmiete 628,30; Nebenkosten 189,10 EUR; Heizung 183,00 EUR) berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 änderte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 in der Fassung der Bescheide vom 19.02.2015 dahingehend ab, dass für die Zeit von Oktober bis November 2013 monatlich Kosten für Kaltmiete in Höhe von 643,75 EUR und Heizkostenabschläge in Höhe von 187,50 EUR (endgültig) berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Umzug sei erforderlich gewesen, so dass eine Begrenzung der KdUH auf die bis anhin entstandenen Kosten nicht möglich sei. Zu berücksichtigen seien die angemessenen Kosten. Dabei seien die Vorgaben des kommunalen Trägers für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde zu legen, nicht die aktuellen Werte der Mietwerterhebung vom 11.02.2014 ("schlüssiges Konzept"). Für die Städteregion Aachen seien im Rahmen de...