nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 14 RJ 28/04)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte Mehrkosten für die Schaffung behinderungsgerechten Wohnraums zu übernehmen hat.

Der am 00.00.1972 geborene Kläger arbeitet als Systemanalytiker bei der Firma W GmbH in E. Er ist querschnittsgelähmt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

Sein Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für die Schaffung barrierefreien Wohnraums im Wege eines Neubaus trägt handschriftlich das Datum 06.05.2002, im Feld "Aktenzeichen Hauptfürsorgestelle/Fürsorgestelle" befindet sich der Stempel des Servicecentrums E der Beklagten. Weiterhin trägt das Formular ein unleserliches Kürzel neben dem Datumsstempel 04.06.2002. Die Anlagen zum Antrag enthalten teilweise einen Stempel "LVA Rheinprovinz, Bereich Rehabilitation" mit dem Datumsstempel 04.06.2002.

Mit Schreiben vom 08.07.2002 leitete die Beklagten den Antrag an die Stadt E mit der Begründung weiter, bei den beantragten Leistungen handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers fielen. Nachdem die Stadt E den Antrag am 12.07.2002 unter Verweis auf ihre fehlende örtliche Zuständigkeit zurückgesandt hatte, leitete die Beklagte ihn am 18.07.2002 dem Beigeladenen als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger mit dem Hinweis zu, die Weiterleitung erfolge "durch eine gemeinsame Servicestelle ( ...), nicht durch die (Beklagte) als Rehabilitationsträger." Der Beigeladene leitete den Antrag sodann am 24.07.2002 an die Beklagte mit der Begründung zurück, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und die Beklagte ohnehin durch die verspätete Weiterleitung des Antrags für die gesamte beantragte Leistung zuständig geworden sei.

Nachdem der Kläger einen Kostenvoranschlag des Architekten vorgelegt und die Beklagte Auskünfte des Landschaftsverband Rheinland - Hauptfürsorgestelle - sowie der Bundesanstalt für Arbeit eingeholt hatte, übernahm sie mit Bescheid vom 04. 11. 2002 die notwendigen Mehrkosten (vorbehaltlich einer genauen Festlegung der Höhe nach Eingang der Rechnungen) für: Die Überlänge und Überbreite der Gagrage inklusive Haltegriffe bzw. Handlauf, den Bodenbelag der Garage vom 29 qm, das elektrische Garagentor, die übergroße Wohnungseingangstür, zwei Garagentüren sowie anteilig die Kosten für die Architektenplanung. Sie führte aus, sie habe die Kosten nur insoweit zu tragen, als die Baumaßnahmen den Kläger in die Lage versetzen sollten, seine Wohnung zu verlassen und somit seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Übernahme weiterer Mehrkosten komme nicht in Betracht, da die weiteren Baumaßnahmen in keinem Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit des Klägers stünden und ihm allein die persönliche Lebensführung erleichtern sollten.

Seinen am 14.11.2002 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger zunächst nicht näher. Mit Bescheid vom 16.12.2002 bezifferte die Beklagte die von ihr zu übernehmenden Kosten auf 7.300 Euro. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch mit der Begründung aufrecht, die Beklagte habe sich selbst für zuständig erklärt und müsse daher auch Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Leistungsträger erbringen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.05.2003 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23.05.2003 erhobene Klage. Das Gericht hat den Sozialhilfeträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Kläger wohnt, beigeladen. Der Beigeladene hat einen dem Klageantrag entsprechenden Antrag des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 unter Verweis auf die Zuständigkeit der Beklagten abgelehnt.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte ist der Auffassung, für den Antrag des Klägers nur insoweit zuständig zu sein, als dass sie auch über Leistungen, deren Erbringung ihr von Gesetzes wegen nicht obliege, entscheiden dürfe. Erbringen dürfe sie diese Leistungen indes nicht, da das Gesetz sie ausschließlich anderen Trägern zuordne.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist beg...

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