nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Kläger, der bei einem Geschäftsessen einen anaphylaktischen Schock mit Hirnschaden erlitten hat, Anspruch auf Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall hat.
Der am 00 00.0000 geborene Kläger wurde von der Firma B GmbH in N1 bei der er als Leiter der Serviceabteilung und Mitglied der Geschäftsführung tätig war, zur Teilnahme einer Sitzung der Arbeitsgruppe "D" für zwei Tage auf Dienstreise nach C1 entsandt. Er begab sich nach dem Flug am 00.00.0000 direkt zum Tagungsort ,nahm an der Arbeitsgruppensitzung teil und fand sich mittags mit weiteren neun Personen (ungarische und ausländische Mitglieder der D-Arbeitsgruppe) zu einem Geschäftsessen im Speisesaal des Gebäudes der veranstaltenden Firma N2 in der J 00 ein. Hierbei wurden die am Vormittag begonnenen Fachgespräche fortgeführt. Dass das Geschäftsessen im vorliegenden Fall wegen der Umstände im Einzelfall ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit anzusehen ist, ist unbestritten.
Während der Nahrungsaufnahme wurde dem Kläger unwohl und er wurde sodann so schnell ohnmächtig, dass die Teilnehmer von ihm nicht mehr erfahren konnten, was sein Unwohlsein verursacht haben könnte. Er wurde zur Intensivstation des K - Krankenhauses in C1 gebracht. Herr M1 (von der Firma Elektrizitätsgesellschaft M2 AG in der T) und Herr C2 von der Firma N2, die bei dem Vorfall zugegen waren, begleiteten ihn im Krankenwagen. Am 00.00.0000 wurde er ins Krankenhaus Maria Hilf in N3 verlegt, wo ein hypotoxischer Hirnschaden mit resultierendem apallischen Syndrom mit sich ausbildender Tetraspastik diagnostiziert wurde. Als Ursache des Hirnschadens wurde ein anaphylaktischer Schock mit Herz-Kreislaufstillstand und nachfolgernder cardio pulmonaler Reanimation am 00.00 0000 in C1 genannt.
Mit Bescheid vom 00.00 0000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, mit der Begründung, zur Anerkennung des Arbeitsunfalles fehle ein von außen einwirkendes plötzliches körperschädigendes Ereignis, das mit einer versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehe. Bei der Erkrankung handele es sich um eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das von außen wirkende Ereignis bestehe darin, dass er während des Geschäftsessens Nahrung zu sich genommen habe, in der sich vermutlich Nüsse befunden hätten, wogegen er allergisch sei. Das Sozialgericht M3 habe in einem vergleichbaren Fall einen Arbeitsunfall bei einem Arbeitnehmer anerkannt, der gegen Wespengift allergisch gewesen sei und der auf dem Weg zur Arbeit einen Wespenstich erlitt, mit der Folge eines Herz-Kreislaufstillstandes und einem Hirnschaden. Wäre der Kläger nicht berufsbedingt im Ausland gewesen und hätte er nicht an dem Arbeitsessen teilgenommen, wäre er nicht erkrankt. Somit sei das fragliche Arbeitsessen als adäquat kausale Ursache für den Schaden anzusehen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein äußeres Ereignis fehle immer dort, wo lediglich eine auf den gesundheitlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhende Erkrankung nach außen zu Tage trete, sich also eine auf innere Ursachen zurückführende krankhafte Erscheinung ohne äußeres Zutun zeige. Bei dem Kläger sei es ohne äußere Einwirkung zu einer Nussallergie gekommen. Infolge dieser Allergie habe sich ein hypertoxischer Hirnschaden entwickelt. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich nicht um ein äußeres Ereignis.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Der Kläger macht geltend, die Allergie sei ohne das Hinzutreten der Nahrungsaufnahme für sich genommen ohne jede Gefahr gewesen. Erst die Speisen, die er anlässlich des Geschäftsessens eingenommen habe und auf die er offensichtlich allergisch reagiert habe, hätten den Schaden herbeigeführt, denn vermutlich hätten sich in der Nahrung Nüsse befunden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.10.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.03 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 00.00.00 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu ent- schädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie räumt ein, dass das Geschäftsessen an sich versichert sei, die reine Nahrungsaufnahme stehe aber nicht unter Versicherungsschutz, jedenfall dann nicht ,wenn der Arbeitgeber ein Essen mittlerer Art und Güte vorsetze, das bei keinem der übrigen Essensteilnehmer eine schädigende Wirkung gezeigt habe.
Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von dem früheren behandelnden Hausarzt C3 aus N4 vom 31.12.2003 und dem Internisten C4 aus N4 vom 02.01.2004. Weiterhin hat das Gericht einen Bericht des Marienhospitals in N4 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 00.00. bis 00.00.0000 wegen einer allergischen Reaktion ...