Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Streitig ist, ob es sich bei dem tödlichen Verkehrsunfall ihres verstorbenen Ehemannes am 00.00.2000 um einen versicherten Unfall handelte.
E. T. I.,im folgenden V. genannt, geboren am 00.00.1945, wohnte in I., X-Straße. Er war Leiter der Entwicklungsabteilung für mechanische Fugetechnik bei der Firma B. GmbH in L., L-straße. Er arbeitete als Ingenieur und Spezialist auf dem Gebiet Stanznieten/Clinching den Bereich der Anwendungstechnik/Entwicklung als Abteilungsleiter eigenverantwortlich. Am 00.00.2000, einem Freitag, begab er sich nach S. zu einem Kundenbesuch bei der Firma L. und fuhr danach weiter nach B., wo er das Wochenende verbrachte. In ihrer Unfallanzeige vom 01.02.2000 gab die Firma B. GmbH an, V. habe am 28.01.2000 einen Kundenbesuch in S. gemacht und sei anschließend nach B. gefahren, um das Wochenende bei seiner Ehefrau und seinem Sohn zu verbringen. Die Firma L. GmbH bestätigte unter dem 18.05.2000, dass der V. die Firma L. am 28.01.2000 aufgesucht habe. Der Besuch sei nicht angemeldet gewesen. Der Verstorbene habe die Firma regelmäßig und zwar vierteljährlich besucht. Er sei gegen 11:00 Uhr eingetroffen und um 15:00 Uhr nach B. weitergefahren ... In B. wohnt seit 00.00.2000 seine Ehefrau, die Klägerin und außerdem seit 1990 sein Sohn und Geschäftsführer der Fa. J. der Zeuge Y. I. Die Klägerin war - nach ihren Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung - am 00.00.2000 nach B. gezogen, weil sie bei ihrem Sohn einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen habe. Die Firma, die mit Handys handelt, hatte zum damaligen Zeitpunkt noch einen weiteren Mitarbeiter als Lagerarbeiter. Nach dem Arbeitsvertrag mit der Firma J. vom 00.00.1999 war die Klägerin unbefristet zum 00.00.2000 mit monatlicher Kündigungsfrist und einer Arbeitszeit von wöchentlich 8 Stunden zu einer Bruttovergütung von 3.000,00 DM monatlich eingestellt worden und zwar für folgende Tätigkeiten: "Warenprüfung und Waren verpacken". Die Klägerin bewohnte ein 1-Zimmer-Appartement in der T-straße. Ihr Mann blieb in der gemeinsamen Wohnung in I. wohnen. Beide waren dort gemeldet. Die dortige 3-Zimmer-Wohnung war 84 qm groß. Ein Umzug des Ehemannes nach B. war nicht geplant (Auskunft der Klägerin vom 30.05.2000). In die Ehewohnung nach I. wollte sich die Klägerin später wieder zurückbegeben. Am Wochenende besuchten sich die Ehepartner gegenseitig. Die Klägerin teilte am 19.06.2000 mit, für die Wochenendreise am 00. bis 00.00.2000 habe es drei Anlässe gegeben: 1. Der Kundenbesuch in S., 2. Das Abholen der besagten Lieferung, 3. Er habe sie besucht.
Am Nachmittag des 00.00.2000 (Sonntag) trat V die Rückreise nach I. an, nachdem er zuvor in der Firma seines Sohnes J. GmbH ein Paket mit Werkzeugen abgeholt hatte, das für die Firma B. GmbH bestimmt war. Am nächsten Morgen wollte er seine Arbeit in L. wieder aufnehmen. Dies bestätigte auch die Fa. B. Auf der Bundesautobahn 2 - 40 km vor I. in der Höhe von B. - erlitt er um 19:55 Uhr er einen tödlichen Verkehrsunfall.
Unter dem 00.00.2000 bestätigte die Firma B., V. habe im Unfallwagen einen Karton mit speziellen Werkzeugen transportiert, die von der Firma J. in B. aus China beschafft und von ihm abgeholt worden sei. Sie seien speziell für den Verantwortungsbereich von V. benötigt worden und von ihm selbst geordert worden. Die erwähnten Werkzeuge seien von ihm direkt bei der J. GmbH bestellt worden und jeweils im Rahmen seiner Familienheimfahrten aus B. mitgenommen worden.
Der Zeuge Y. I. gab unter dem 00.00.2000 an, das Werkzeug habe einen Wert von 24.638,40 DM gehabt. Es habe sich bei dem Werkzeug um eine Eillieferung gehandelt. Per Paketdienst sei es zum gewünschten Termin nicht angekommen. Das Werkzeug sei am Sonntag, dem 00.00.2000 dem V. übergeben worden (Bl. 124). Ergänzend teilte der Zeuge I. mit, der V. habe auch in der Vergangenheit regelmäßig Waren bei J. abgeholt. Die besagte Lieferung aus China sei in der vierten Kalenderwoche 2000 in der Firma J. eingetroffen. Die Abwicklung beim Zollamt habe etwa ein bis zwei Tage in Anspruch genommen, so dass erst am 00.00.2000 verfügt werden konnte. Die Kosten für den Pakettransport sei in den Preisen der Ware mit eingerechnet gewesen. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass der V. die Ware persönlich abholen wollte, da aus Zeitgründen das Versenden per Paketdienst nicht in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 27.06.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles des Verstorbenen ab mit der Begründung, der Weg von S. nach B. und zurück nach I. habe nicht mehr in dem erforderlichen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bei der Firma B. GmbH gestanden. Bei lebensnaher Betrachtungsweise hätten vielmehr die eigenwirtschaftlichen und familiären Interessen für den Anlass und die Ausführu...