Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Tragung stationärer Behandlungskosten aus gesetzlicher Krankenversicherung oder Sozialhilfe
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenschutz durch einen Träger der Krankenversicherung geht einem Anspruch auf Krankenhilfe aus Sozialhilfemitteln vor.
2. Der alleinige Bezug von Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII stellt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar.
3. Maßgeblich für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V ist, dass die letzte Krankenversicherung vor dem fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall eine gesetzliche Krankenversicherung (und nicht eine private Krankenversicherung) gewesen ist.
4. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V setzt keinen Antrag voraus, sondern entsteht kraft Gesetzes.
5. Es soll nicht derjenige Nothelfer nach den §§ 183, 193 SGG privilegiert werden, dessen Nothilfehandlung sich nicht von den Leistungen unterscheidet, die er ansonsten gegen Entgelt erbringt.
Tenor
Die Beigeladene zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 8810,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beigeladene zu 2., die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 8855,02 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Kosten für eine stationäre Behandlung der Frau H (i.F.: Patientin) in der Zeit vom 28.10.2007 bis zum 19.11.2007.
Die am 00.00.00 geborene Patientin lebte während des Jahres 2006 zumindest vorübergehend im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1. und hielt sich nach eigenen Angaben aus Oktober 2007 gelegentlich bei einem Bekannten in diesem Bereich auf. Ab September 2006 wurde sie mehrfach im Krankenhaus D auf Kosten des Beigeladenen zu 1. behandelt. Eine Krankenversicherung bestand bis zum 24.11.2004 in Form einer Familienversicherung und besteht wieder seit dem 26.06.2009 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Am 28.10.2007 wurde die Patientin im Rahmen einer Notfallbehandlung in der von der Klägerin betriebenen Klinik für Plastische Chirurgie, Hand- und Verbrennungschirurgie aufgenommen. Die Klägerin unterrichtete den Beigeladenen zu 1. am Folgetag von der Aufnahme und beantragte am 31.10.2007 Übernahme der Kosten, was der Beigeladene zu 1.mit Bescheid vom 08.01.2008 mit der Begründung ablehnte, die Patientin sei bereits im Jahre 2006 aus seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich abgemeldet worden und seither unbekannten Aufenthalts. Über den am 110.02.2008 hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Ferner beantragte die Klägerin am 07.02.2008 die Erstattung der Kosten beim Beklagten. Dieser lehnte eine Übernahme mit Bescheid vom 15.04.2008 ab und führte aus, weder der Aufenthalt noch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Patientin seien hinreichend aufklärbar gewesen. Den am 14.05.2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2008 zurück und führte aus, für die Patientin habe vorrangig eine sog. Bürgerversicherung bestanden.
Hiergegen richtet sich die am 30.06.2008 erhobene Klage.
Die Klägerin hatte zunächst ausgeführt, ein vorrangiger Anspruch der Patientin gegenüber der Beigeladenen zu 2. habe nicht bestanden, da die im Laufe der Jahre 2006 und 2007 seitens des Beigeladenen zu 1. gewährte Krankenhilfe als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall die sog. Bürgerversicherung ausgeschlossen habe. Sie hat ihre Rechtsauffassung später dahingehend geändert, dass grundsätzlich die Beigeladene zu 2. zur Vergütung der Behandlungsleistungen verpflichtet ist.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten, hilfsweise die Beigeladene zu 2., höchsthilfsweise den Beigeladenen zu 1., unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 zu verurteilen, an sie 8.855,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
Er hält sich für örtlich unzuständig und sieht im Übrigen eine Bürgerversicherung als gegeben an.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
Er verneint - selbst für den Fall, dass ein Nothelferanspruch grundsätzlich gegeben wäre - seine örtliche Zuständigkeit. Im Übrigen schließt er sich der Auffassung des Beklagten zum Vorliegen einer Bürgerversicherung an.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Voraussetzungen einer Bürgerversicherung seien nicht gegeben, da eine Klärung des Versicherungsschutzes für die Zeit zwischen dem 25.11.2004 und dem 26.06.2009 aufgrund der lückenhaften Angaben der Patientin nicht möglich sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 2. mitgeteilt, sie habe den vom Betreuer d...