Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis des dauerhaft Getrenntlebens zur Widerlegung der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei beantragten Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu Leistungen des SGB 2 nach § 9 SGB 2 das Einkommen und Vermögen beider Partner bzw. Ehegatten zu berücksichtigen, es sei denn, sie leben dauerhaft getrennt.
2. Maßgeblich sind insoweit die familienrechtlichen Grundsätze zum Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB (BSG Urteil vom 18. 2. 2010, B 4 AS 49/09 R). Erforderlich ist eine Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten und der nach außen erkennbare Wille mindestens eines der Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenleben zu wollen.
3. Die Aufhebung allein der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere durch getrenntes Schlafen und getrenntes Essen, reicht regelmäßig nicht aus, um ein dauerhaftes Getrenntleben zu begründen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Ar-beitssuchende (SGB II) für den Zeitraum April bis September 0000 ohne Berück-sichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau C ...
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten. Er wohnt in einer Wohnung in der F. Straße in B ... Ebenfalls in dieser Wohnung leben sein minderjähriger Sohn und die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers, Frau C ...
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 488,99 EUR für den Zeitraum April bis September 0000. Hierbei nahm er eine Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Sohn des Klägers und Frau C. an. Für die Bedarfsgemeinschaft bewilligte er vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 1.238,67 EUR. Am 00.00.0000 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid mit der Begründung ein, dass eine Bedarfsgemeinschaft gerade nicht vorliegen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Ein parallel geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 AS 919/18 ER) ist zwischenzeitlich durch Beschluss am 00.00.0000 beendet worden.
Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau angenommen werden dürfe, da die Eheleute dauerhaft getrennt in einer gemeinsamen Wohnung leben würden. Aufgrund der zu niedrigen Zahlungen sei er daher mittellos und wisse nicht, wovon er leben solle. Dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, sei auch bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen S 23 AS 742/14 geklärt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau C. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Ansicht nach könne nicht länger von einem dauerhaften Getrenntleben ausgegangen werden, da die Eheleute weder ein Scheidungsverfahren in die Wege geleitet hätten, noch ihre finanziellen Angelegenheiten voneinander getrennt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Leistungsakte und den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren S 23 AS 742/14 und S 7 AS 919/18 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 nicht im Sinne von § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da die Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000, da ihm unter Berücksichti-gung einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem minderjährigem Sohn und Frau C. keine höheren Leistungen als die bereits bewilligten 488,99 EUR in der Zeit vom 01. April bis zum 30. September 0000 zustehen.
Der Beklagte ist dabei zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger mit Frau C. und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bildet. Gemäß dieser Norm gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben, sind die familienrechtlichen Grundsät...