Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Deckung der nicht durch laufendes Einkommen bzw. sofort einsetzbarem Vermögen gedeckten Heimpflegekosten für die Zeit ab Dezember 2009 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die am 00.00.0000 geborene, verwitwete Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundbesitzes Bahnstraße 1 in T ... Der andere ½-Miteigentumsanteil steht im Eigentum der Erbengemeinschaft A.T. (AT) und R.S. (RS); die beiden Geschwister sind Neffe bzw. Nichte der Klägerin. Die Klägerin bezieht ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 7/2009: 536,15 €). Sie ist schwerbehindert und erheblich pflegebedürftig; sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 bei stationärer Pflege in Höhe von monatlich 1.023,00 €. Der Neffe AT kümmert sich um die Angelegenheiten seiner Tante und ist von ihr mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht ausgestattet. Seit 20.03.2009 lebt die Klägerin in einem Alten- und Pflegeheim. Zuvor bewohnte sie das Haus Bahnstraße 1 in T.; in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft hatte sie mit der Erbengemeinschaft einen Mietvertrag geschlossen.
Am 29.09.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Sozialhilfe, insbesondere die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte die Klägerin Sparbuch- und Girokontenbelege vor; im Februar und August 2010 erklärte AT, dass er und seine Schwester RS derzeit nicht das Interesse und die Absicht hätten, den Grundbesitz zu verkaufen, jedoch könne von einer Weigerung bezüglich eines Verkaufs nicht gesprochen werden, da bisher niemand eine Veräußerung angeregt oder gar verlangt habe.
Durch Bescheid vom 21.12.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 01.06.2010 Sozialhilfe in Form eines Darlehens zur Deckung der nicht durch Einkommen und Barvermögen oberhalb des Schonbetrages gedeckten Heimkosten zuzüglich eines monatlichen Barbetrages. Die Bewilligung der Sozialhilfe erfolgte ohne zeitliche Befristung. Den Beginn des Einsetzens der Sozialhilfe begründete der Beklagte damit, dass bis Mai 2010 neben dem laufenden Einkommen auch Barvermögen oberhalb des Schonbetrages von 2.600,00 € zur Deckung der Heimkosten zur Verfügung gestanden habe, sodass ein Sozialhilfebedarf erst ab Juni 2010 bestehe. Die Hilfe erfolge gem. § 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen, weil mit dem ½-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück verwertbares, nicht geschütztes Vermögen vorhanden sei, dessen Einsatz keine Härte darstelle, dessen sofortige Verwertung aber nicht möglich sei. Die Auszahlung des Darlehens erfolge zur 100 % mit einer Verzinsung von 4 % pro Jahr unmittelbar an die Pflegeeinrichtung; zur Sicherung des Darlehens sei eine Sicherungshypothek auf den ½-Miteigentumsanteil des Grundbesitzes zur bestellen.
Dagegen erhob die Klägerin am 11.01.2011 Widerspruch. Sie machte geltend, der Einsatz von Barvermögen in Höhe von 9.200,00 € könne nicht verlangt werden, weil in Höhe von 7.200,00 € Zahlungen an Haushaltshilfe und Pflegekräften geleistet und 2.000,00 € vom Sparbuch zur Begleichung eines Betrages in derselben Höhe verwendet worden seien, den der Neffe AT für Rechnungen des Hauses vorgestreckt habe. Im Übrigen wandte sich die Klägerin gegen die darlehensweise Hilfegewährung. Sie meinte, dass diese nicht rechtmäßig sei, da es sich bei dem Grundbesitz um unverwertbares Vermögen handele. Das Hausgrundstück sei unbewohnt, in schlechtem baulichen Zustand und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in absehbarer Zeit zu einem vertretbaren Preis verwertbar. Schließlich sei eine 4%ige Verzinsung des Darlehens gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011, zugestellt am 05.09.2011, half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Er erkannte die Ausgaben für Pflegekräfte in Höhe von 7.200,00 € an mit der Folge, dass in dieser Höhe kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung gestanden habe. Die weiter geltend gemachten 2.000,00 € seien jedoch einzusetzendes Vermögen; insoweit sei die Abhebung und Verwendung dieses Betrages nicht nachvollziehbar und nachgewiesen. Es ergebe sich dadurch ein Beginn des Sozialhilfeanspruchs ab Dezember 2009; für diesen Monat sei noch teilweise Barvermögen einzusetzen gewesen; ab 01.01.2010 werde die Sozialhilfe ohne einzusetzendes Barvermögen gewährt. Hinsichtlich der darlehensweisen Bewilligung blieb der Beklagte bei seiner bisherigen Auffassung. Weder sei eine Unzumutbarkeit noch eine Härte der Verwertung des Grundbesitzes erkennbar; die vorliegenden Fotos zeigten einen durchschnittlichen baulichen Zustand des Hauses; die angesprochenen Mängel seien bereits wertmindernd berücksichtigt worden. Der Beklagte schätzte den Verkehrswert für das Grundstück einschließlich Aufbauten sowie Außenanlagen auf 110.000,00 € und machte die Auszahlung des Soz...