Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin beansprucht eine Nachzahlung von 1.634,29 EUR.
Die 0000 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit 2001 war sie als Physiotherapeutin in einer Praxis beschäftigt. Ab Juli 2006 zahlte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mehr in ordnungsgemäßer Höhe und auch nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vom 26.10.2006 bis 21.01.2007 war die Klägerin wegen schwangerschaftsbedingter Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig; sie bezog vom 07.12.2006 bis 21.01.2007 Krankengeld. Am 22.01.2007 gebar sie das Kind K. Vom 22.01. bis 28.05.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld.
Am 17.04.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Sie legte hierzu Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 vor, wie sie bis dahin erstellt und abgerechnet waren.
Auf der Grundlage dieser Bescheinigungen bewilligte das Versorgungsamt Aachen durch Bescheid vom 15.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von 904,79 EUR; auf die Leistung für den ersten bis vierten Lebensmonat rechnete es das gezahlte Mutterschaftsgeld vollständig, für den fünften Lebensmonat anteilig an. Es errechnete für den ersten bis vierten Lebensmonat eine Elterngeldleistung von 0,00 EUR, für den fünften Lebensmonat anteilig (24/31) 700,48 EUR und für den sechsten bis zwölften Lebensmonat jeweils den vollen Elterngeldmonatsbetrag (7 x 904,79 EUR). Insgesamt erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe von 7.034,01 EUR. Der Bemessung des monatlichen Elterngeldbetrages legte das Versorgungsamt folgende sich aus den vorgelegten Elterngeldbescheinigungen des Arbeitgebers für Dezember 2005 bis November 2006 ergebende Daten zuzüglich einer monatlichen Werbungskosten-(WK-)Pauschale von 76,67 EUR zugrunde:
Monat Steuerbrutto steuerrechtl. Abzüge SV- Abgaben WK- Pauschale Netto- Einkommen 12/2005 1.994,00 297,40 437,69 76,67 1.182,24 1/2006 1.294,00 75,38 284,04 76,67 857,91 2/2006 2.394,00 418,28 525,49 76,67 1.373,56 3/2006 2.394,00 419,43 525,49 76,67 1.372,41 4/2006 1.994,00 295,77 437,69 76,67 1.183,87 5/2006 2.194,00 358,74 481,59 76,67 1.277,00 6/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81 7/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81 8/2006 2.594,00 483,55 544,75 76,67 1.489,03 9/2006 2.394,00 421,72 502,75 76,67 1.392,86 10/2006 2.194,00 358,74 460,75 76,67 1.297,84 11/2006 3.594,00 389,67 754,75 76,67 2.372,91 27.028,00 4.110,22 5.792,49 920,04 16.205,25
Das Nettojahresentgelt der zwölf Monate ergab ein durchschnittliches Monatsnettoentgelt von 1.350,44 EUR. Hiervon 67 % sind 904,79 EUR.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 01.06.2007 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass der Arbeitgeber das Gehalt im Jahre 2006 nicht vollständig abgerechnet habe und deshalb ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei. Sie meinte, für die Berechnung der Elterngeldhöhe könne nicht das im maßgeblichen Zeitraum zugeflossene Entgelt, sondern dasjenige, was beansprucht werden könne, zugrunde gelegt werden.
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 zurück mit der Begründung, Grundlage der Elterngeldberechnung seien die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wie sie vorgelegt worden seien.
Dagegen hat die Klägerin am 15.10.2007 Klage erhoben. Sie hat - nach rechtskräftigem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (2 Ca 10/08 - Arbeitsgericht Aachen) durch Vergleich vom 10.01.2008 mit Nachzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers - die vom Arbeitgeber erstellten neuen Gehaltsbescheinigungen vom 20.02.2008 für die Monate Juli bis November 2006 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, nicht das zunächst im Bemessungszeitraum zugeflossene, sondern das tatsächlich zugestandene und später abgerechnete Arbeitsentgelt sei zur Bemessung des Elterngeldes heranzuziehen; anderenfalls hinge die Höhe des Elterngeldes von der Zahlungsmoral des Arbeitgebers ab.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Für das zur Berechnung des Elterngeldes heranzuziehende Bemessungsentgelt gelte das so genannte Zuflussprinzip. Nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt könne nur dann berücksicht...