nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Bescheid vom 12.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete zuletzt von August 2000 bis zum 31.12.2003 als Baustellenleiter für die Firma T GmbH, X.Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Aufhebungsvertrag vom 18.11.2003 beendet. In der "Abwicklungsvereinbarung" wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin "dass er sich zur Vermeidung von Nachteilen beim Arbeitslosengeldbezug sofort beim zuständigen Arbeitsamt persönlich melden muss und zudem aktiv nach einer anderweitigen Beschäftigung suchen muss".

Der Kläger meldete sich am 05.01.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Hierbei wurde ihm ein Merkblatt zur Inanspruchnahme der Regelung des § 428 SGB III ausgehändigt. Am 29.01.2004 erklärte der Kläger, er wolle Arbeitslosengeld unter den gemäß § 428 SGB III festgelegten erleichterten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

Mit Bescheid vom 12.02.2004 minderte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt auf §§ 37b, 140 SGB III wegen um 15 Tage verspäteter Meldung um 525,00 EUR (15 x 35,00 EUR/Tag). Die Beklagte ging davon aus, der Kläger habe sich am 03.12.2003 arbeitslos gemeldet.

Im Widerspruchsverfahren behauptete der Kläger, er sei bereits am 18.11.2003 beim Arbeitsamt gewesen, dort habe er lediglich einen Fragebogen erhalten, den er per Fax habe zurück schicken sollen.

Mit Bescheid vom 23.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf die gesetzliche Regelung der §§ 37b, 140 SGB III.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Der Kläger behauptet weiterhin, er sei bereits am 18.11.2003 beim Arbeitsamt gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und ist ergänzend der Meinung, die Tatsache, dass der Kläger von der Möglichkeit des § 428 SGB III Gebrauch gemacht habe, schließe die Anwendung von § 140 SGB III nicht aus. Nach einer internen Anweisung könne bei Personen, die die Voraussetzungen von § 428 SGB III erfüllen, nur dann von einer Minderung nach § 140 SGB III abgesehen werden, wenn diese sofort bei Arbeitslosmeldung die Erklärung nach § 428 SGB III abgeben. Da der Kläger die entsprechende Erklärung erst am 29.01.2004 abgegeben habe könne die Beklagte von der Minderung des Anspruchs nicht absehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Ermächtigungsgrundlage für die Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist § 140 SGB III. Gemäß § 140 Satz 1 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wenn der Arbeitslose sich entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Gemäß § 37b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.

Der Kläger behauptet, er habe sich am 18.11.2003 - damit rechtzeitig - beim Arbeitsamt gemeldet. Die Kammer brauchte dieser Frage indes nicht nachzugehen, weil die Obliegenheit des § 37b SGB III den Kläger ohnehin nicht trifft, denn er erfüllte bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits die Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III. Hiernach haben Anspruch auf Arbeitslosengeld auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeit nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass dieser Personenkreis in der Regel nur noch schwer in eine Arbeit zu vermitteln sein wird. Der Verwaltungsaufwand, der zur Betreuung dieses Personenkreises ohne die Regelung des § 428 SGB III betrieben werden müsste, stünde nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den realen Vermittlungsmöglichkeiten. Die Regelung dient damit zum einen der Entlastung der Arbeitsverwaltung, zum anderen soll der ältere Arbeitslose auch von dem Druck befreit werden, eine Arbeitsbereitschaft vorgeben zu müssen, die gegebenenfalls - aus welchen Gründen auch immer - gar nicht mehr gegeben ist (BT - Drucksache 10/4211 S. 17; PK - SGB III - Siefert-Hänsle - Rdnr. 2 zu § 428, Niesel-Brand - Rdnr. 1 zu § 428).

§ 37b SGB III hat den demgegenüber umgekehrten Sinn. Die Regelung ha...

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