nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 19 AL 27/05)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2004 in der Fassung des Bescheides vom 30.09.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2004, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 verurteilt, dem Kläger ungeminderte Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 12.07. bis 22.09.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung der an ihn erbrachten Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezog bis zum 17.07.2003 Arbeitslosengeld (Alg) und vom 01.01.2004 an Alhi. Vom 15.03. bis 28.05.2004 arbeitete er bei der Firma G U in I vom 01. bis 30.06.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Firma F in O. Am 12.07.2004 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alhi. Mit Bescheid vom 21.07.2004 minderte die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers um 1.500.- Euro, da er sich 55 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet habe. Als Minderungszeitraum nahm sie die Zeit vom 12.07. bis 22.09.2004 an. Mit Bescheid vom 27.07.2004 bewilligte die Beklagte sodann geminderte Alhi ab dem 12.07.2004.

Der Kläger begründete seinen am 30.07.2004 erhobenen Widerspruch damit, er habe sich erst arbeitslos gemeldet, als Verhandlungen mit seinem vorletzten Arbeitgeber über eine erneute Einstellung endgültig gescheitert seien. Mit Bescheid vom 30.09.2004 verkürzte die Beklagte den von ihr angenommenen Verspätungszeitraum auf 41 Tage (unter Beibehaltung des Minderungsbetrages) und wies sodann den Widerspruch mit Bescheid vom 11.10.2004 zurück. Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, er sei sich aufgrund personeller Verflechtungen zwischen den Firmen G und F weder eines Wechsels des Arbeitgebers noch einer nunmehr eingetretenen Befristung des Arbeitsverhältnisses bewußt gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2004 in der Fassung des Bescheides vom 30.09.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2004, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 zu verurteilen, ihm ungeminderte Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 12.07. bis 22.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig i. S. von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte den Alhi-Anspruch des Klägers nicht wegen verspäteter Meldung mindern.

Die §§ 37 b Satz 1 und 2, 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sind zu unbestimmt, um die Beklagte zur Minderung des Anspruchs auf Alhi zu ermächtigen; andere einschlägige Ermächtigungsgrundlagen der vorgenommenen Minderung sind nicht ersichtlich.

Nach § 140 Satz 1 SGB III mindert sich der Anspruch auf Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat. Nach § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Gemäß § 37 b Satz 2 SGB III hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

Der Anwendbarkeit der §§ 37 b, 140 SGB III steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagten nicht das Alg, sondern die Alhi gemindert hat. Gemäß dem Grundsatz der Anspruchseinheitlichkeit von Alg und Alhi ergibt sich die Anwendbarkeit der §§ 37 b, 140 SGB III aus § 198 Satz 2 1. Satzteil SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 198 Satz 2 2. Satzteil SGB III a.F. beachtenswerte Besonderheiten des Alhi-Rechts stehen nicht entgegen, insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum die Bezieher von Alhi im Zusammenhang mit Meldeversäumnissen besser gestellt sein sollten als Bezieher von Alg.

Jedoch lassen sich die Argumente, mit denen die Kammer bislang eine Minderung von Alg nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verneint hat, auch auf die Minderung von Alhi übertragen. Die §§ 37 b, 140 SGB III sind keine geeignete Ermächtigungsgrundlage zur Minderung von Alg oder auch Alhi in Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen. § 37 b Satz 2 SGB III ist in Verbindung mit § 37 b Satz 1 SGB III derart unbestimmt, dass er (wiederum i.V.m. § 140 SGB III) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in den Anspruch auf Alg darstellt (SG Dortmund, Urteil vom 26.07.200...

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