Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der bei der Beklagten im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen steht, leidet u.a. an Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie und Hyperlipidämie. Für diese Erkrankungen hatte die Beklagte bei ihm in der Vergangenheit stets einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung anerkannt (zuletzt mit Bescheid vom 00.00.0000 für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von 35,79 Euro monatlich). Am 00.00.0000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin M. vom 00.00.0000 Weiterbewilligung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes B. vom 00.00.0000 ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung führte sie aus, die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen bedingten eine Ernährung, die ohne einen zusätzlichen Kostenaufwand bewerkstelligt werden könne. Der Kläger legte unter dem 00.00.0000 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurückwies. Zur Begründung verwies sie auf den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegebenen Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII, der auch für das SGB II als aktuelle Entscheidungsgrundlage anerkannt sei. Danach erforderten die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen lediglich eine Reduktions- bzw. ausgewogene Mischkost.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Der Kläger sieht sich in seiner Auffassung durch ein Attest des Diabetologen und Facharztes für Innere- und Allgemeinmedizin Dr. E. vom 00.00.0000 bestätigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, ihm einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes ein vom SG Aachen im Verfahren S 9 AS 34/06 eingeholtes ernährungsmedizinisches Gutachten der Ärztin und Biologin Frau Dr. I.-M. vom 00.00.0000 zum Mehraufwand bei Diabetes mellitus sowie ein vom SG Gelsenkirchen eingeholtes medizinisches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. U. vom 00.00.0000 zum Mehraufwand bei einem metabolischem Syndrom (bestehend aus Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2b, Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie) in das Verfahren eingeführt. Der Kläger ist beiden Gutachten mit dem Hinweis entgegengetreten, das bei ihm vorliegende Krankheitsbild zeichne sich durch einen ungewöhnlich hohen Insulinbedarf aus, weshalb die in den Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen auf ihn nicht übertragen werden könnten. Das Gericht hat weiter eine wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Thema "Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung" aus April 2008 beigezogen und den Beteiligten zugänglich gemacht.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung erhalten nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Denn die bei ihm vorliegenden Erkrankungen bedingen keine kostenaufwändige Ernährung. Der Kläger leidet, was zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig ist und im Übrigen durch das vom Kläger vorgelegte Attest des Diabetologen und Facharztes für Innere- und Allgemeinmedizin Dr. E. vom 00.00.0000 bestätigt wird, an einem nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), benigner essentieller Hypertonie, sonstigen Formen einer chronischen ischämischen Herzkrankheit, einer gemischten Hyperlipidämie sowie einer erheblichen Adipositas (BMI: 37) durch "übermäßige Kalorienzufuhr".
Keine dieser Erkrankungen erfordert eine kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II. Die Kammer entnimmt dies den im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführten Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. I.-M. und Dr. ...