Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Unterkunft unter Einbeziehung auch der Tilgungsraten für sein Eigenheim.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks, das er mit seiner am 00.00.1960 geborenen Ehefrau bewohnt. Auf ihren Antrag vom 01.07.2006 gewährte der Beklagte beiden Eheleuten mit Bescheid vom 16.08.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.09.2006 unter Berücksichtigung monatlicher Leistungen für Unterkunft i.H.v. 124,50 Euro. Der Kläger legte hiergegen am 23.08.2006 Widerspruch ein, in dem er die "Hauslastenberechnung" rügte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.08.2006 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 22.09.2006 erhobene Klage. Seit dem 01.12.2006 ist der Kläger wieder in Arbeit.

Der Kläger führt (unter Verweis auf das Urteil des SG Detmold vom 16.02.2006, S 8 AS 37/05) aus, der Beklagte habe auch die monatlichen Tilgungsraten für das Hausgrundstück zu übernehmen. Diese hielten sich mit 372,55 Euro monatlich im Rahmen dessen, was auch für eine angemessene Mietwohnung zu zahlen sei. Durch die Verweigerung der Übernahme dieser Ausgaben laufe der Kläger nunmehr Gefahr, das Hausgrundstück nicht mehr halten zu können.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der Unterkunft einschließlich der monatlichen Tilgungsraten wegen der Anschaffung seines Hausgrundstücks zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Auffassung.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten sind nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft. An dem weitergehenden Antrag, auch noch andere Aufwendungen (für Telefon, Gas etc.) bei den Leistungen der Unterkunft zu berücksichtigen, hat der Kläger zuletzt nicht mehr festgehalten.

Leistungen der Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten selbstgenutzter Eigenheime zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rn. 26). Die monatlichen Tilgungsraten sind keine solchen notwendigen Ausgaben (so im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2005, L 13 AS 2759/06 ER-B, LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2006, L 7 AS 770/05 ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005, L 8 AS 1995/05; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 05.07.2005, L 8 AS 71/05 ER; a.A. SG Detmold, Urteil vom 16.02.2006, S 8 AS 37/05, juris; eine vermittelnde Ansicht, wonach zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit Darlehen gewährt werden sollen, vertritt insbesondere Lang, a.a.O., Rn. 31). Zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das SGB II sicherstellen soll, gehört nicht auch die Tilgung der Schulden des Hilfebedürftigen (zum Sozialhilferecht a.F. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.04.1988, 5 B 2/88). Erst recht hat das SGB II nicht den Zweck, den Hilfebedürftigen die Vermögensbildung zu ermöglichen (zum Sozialhilferecht a.F. BVerwG, Urteil vom 10.09.1992, 5 C 25/88, NvwZ-RR 1993, 194 ff).

Der Argumentation des SG Detmold (Urteil vom 16.02.2006, S 8 AS 37/05) folgt das Gericht nicht. Zwar kennt das Gesetz - worauf das SG Detmold abstellt - Schutzmechanismen für bereits bestehende Vermögenswerte. Der Schutz bestehenden Vermögens zwingt jedoch weder zur Übernahme aller Folgelasten auf die Staatskasse noch begünstigt er den Erwerb weiterer Vermögenswerte. Dem Argument, es mache leistungsrechtlich keinen Unterschied, ob die Leistungen zur Vermögensbildung bei einem Vermieter oder beim Hilfeempfänger dienten, ist entgegen zu halten, dass § 22 SGB II dem Leistungsempfänger lediglich eine angemessene Unterkunft, nicht aber ein angemessenes Eigenheim garantiert. Auch der Schutz des Eigenheims als Lebensmittelpunkt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) knüpft lediglich an den vorhandenen Zustand an. Beiden Gesichtspunkten ist außerdem damit Rechnung getragen, dass die Schuldzinsen übernommen werden, denn dies hat im Regelfall zur Folge, dass der Kreditgeber keinen Versuch macht, die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück zu betreiben. Im Gegensatz zu § 20 SGB II stellt § 22 SGB II auch keinen Pauschalbetrag zur Verfügung, mit dem der Hilfebedürftige wirtschaften soll.

Es kann offenbleiben, ob von diesen Grundsätzen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die...

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