Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Instandhaltungskostenpauschale. selbst genutztes Hausgrundstück. Einkommensberücksichtigung. Eigenheimzulage. Abzug von Unterkunftskosten. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. verspätete Mitteilung. kein Vertrauensschutz. Zurechnung
Orientierungssatz
1. Für die Berücksichtigung einer Pauschale für den Erhaltungsaufwand eines Hauses (hier: selbst genutztes Hausgrundstück) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl SG Aurich vom 10.2.2005 - S 15 AS 3/05 ER = SAR 2005, 30). Sie ist auch nicht mit § 7 Abs 2 S 1 Nr 4 BSHG§76DV (SGB12§82DV) zu begründen (entgegen, LSG Darmstadt vom 5.2.2007 - L 9 AS 254/06 ER = FEVS 58, 414).
2. Aufgrund der nicht vergleichbaren Regelungsziele in § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 einerseits und in § 82 SGB 12 andererseits ist eine Analogie der Rechtslage des § 82 SGB 12 auf § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 methodisch unzulässig.
3. Bei der Eigenheimzulage, die nicht nachweislich zur Finanzierung des Eigenheims verwendet wird, handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 1 Abs 1 Nr 7 AlgIIV. Die Eigenheimzulage ist auf die Leistung des kommunalen Trägers (Unterkunftskosten), nicht jedoch auf die Regelleistung anzurechnen.
4. Teilt ein Hilfebedürftiger dem Grundsicherungsträger erst nach 2 Monaten mit, dass ihm eine Eigenheimzulage gezahlt worden ist, ist dies mindestens als grob fahrlässig anzusehen mit der Folge, dass er sich im Rahmen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes gem § 45 Abs 1 SGB 10 nicht auf Vertrauensschutz iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 berufen kann.
5. Die fehlende Mitteilung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft über § 38 SGB 2 iVm §§ 164 Abs 1 S 1, 166 Abs 1 BGB zuzurechnen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Unterkunftskosten und eine Rückforderung überzahlter Unterkunftskosten.
Die Kläger leben in Bedarfsgemeinschaft seit dem 01.07.2005 in einem der Klägerin zu 1) gehörenden Haus in der B-straße ..., D. Das Haus wurde im Jahr 1920 gebaut. Seit dem 01.01.2005 bezieht die Familie Arbeitslosengeld II, seit dem 01.07.2005 unter Berücksichtigung von Hauslasten. Bis zum 30.11.2006 berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung der Unterkunftskosten eine Erhaltungsaufwandpauschale in Höhe von 78,00 Euro monatlich. Bereits mit Bescheid vom 21.11.2006 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II vom 01.12.2006 - 30.04.2007 ohne Anerkennung der Erhaltungsaufwandpauschale in Höhe von 333,13 Euro monatlich. Ein Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 bestandskräftig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27.04.2007 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2007 - 31.10.2007. Hierbei erstattete er Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) in Höhe von 228,53 Euro (Hauslasten). Eine Erhaltungspauschale berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung dieses Betrages nicht.
Gegen diese Entscheidung legten die Kläger am 08.05.2007 Widerspruch ein. Sie bemängelten die Nichtberücksichtigung einiger nicht mehr umstrittener Positionen. Am 29.05.2007 teilte die Klägerin zu 1) außerdem mit, im März 2007 sei eine Eigenheimzulage gezahlt worden, welche nicht zur Finanzierung des Eigentums verwendet werde. Der Beklagte errechnete, dass aufgrund der Anrechnung der Eigenheimzulage in Höhe von 3.300,00 Euro lediglich noch 21,83 Euro Hauslasten als Unterkunftskosten anzuerkennen seien. Mit Bescheid vom 28.06.2007 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für Juli 2007 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 21,83 Euro. Außerdem hörte der Beklagte die Kläger hinsichtlich der Rückforderung wegen der Überzahlung von Unterkunftskosten aufgrund der Anrechnung der Eigenheimzulage an.
Am 10.07.2007 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2007 ein. Sie meinten, die Eigenheimzulage sei nur im März 2007 als Einkommen zu berücksichtigen, danach handele es sich um Vermögen, welches unterhalb des Freibetrages für die Anrechnung von Vermögen liege.
Mit Bescheid vom 02.08.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, die Zahlung der Eigenheimzulage mindere die anzuerkennenden Heizkosten.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 16.08.2007 Klage erhoben. Sie meinen, dass der Erhaltungsaufwand in Form einer Pauschale bei der Erstattung der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei und die Eigenheimzulage diese nicht mindere.
Mit Bescheid vom 31.08.2007 hob der Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2007 - 30.06.2007 in Höhe von 1.100,00 Euro auf, weil die Eigenheimzulage bei der Hauslastenberechnung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte stützte die Entscheidung auf § 48 SGB X.
Mit Bescheid vom 04.09.2007 berechnete der Beklagte die Unterkunftskosten f...