Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte die Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 im Wege der Nachversicherung als Beitragszeit festzustellen hat, obwohl ein Beitragsanspruch hierfür gegenüber dem Beigeladenen infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
Der am 16.08.0000 geborene Kläger war vom 01.06.1970 bis zum 31.07.1972 zunächst im Vorbereitungsdienst (Referendariat) und vom 01.02.1972 bis zum 31.07.1972 als S. zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe beim Beigeladenen versicherungsfrei beschäftigt. Mit Bescheid vom 05.09.1998 stellte die Beklagte für den Kläger die bis zum 31.12.1981 zurückgelegten Versicherungszeiten mit Bindungswirkung fest. Im Dezember 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Er machte geltend, dass er möglicherweise einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit im Schuldienst habe. Mit Schreiben vom 18.02.2004 forderte die Beklagte den Beigeladenen auf, die Nachversicherung durchzuführen. Der Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2004 mit, dass eine Nachversicherung von ihr nur dann durchzuführen sei, wenn der Rentenversicherungsträger noch befugt sei, die Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt anzufordern. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Beiträge selbst unter Berücksichtigung der 30-jährigen Verjährungsfrist verjährt seien und er die Einrede der Verjährung erhebe.
Mit Bescheid vom 23.04.2004 lehnte die Beklagte die Nachversicherung der versicherungsfreien Schulzeit ab, weil sich der Nachversicherungsschuldner auf die Einrede der Verjährung berufe und die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge ablehne.
Zur Begründung seines am 07.07.2004 erhobenen Widerspruches verwies der Kläger auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Saarbrücken vom 18.03.2004. Das Gericht habe festgestellt, dass der mit der unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstehende Nachversicherungsfall rentenrechtlich auch dann Beitragszeiten begründe, die rentenerhöhend zu berücksichtigen seien, wenn der Rentenversicherungsträger die für die Nachversicherung fälligen Beiträge infolge geltend gemachter Verjährung von dem früheren Dienstherrn nicht mehr erlangen kann.
Mit Bescheid vom 09.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es zwar zutreffend sei, dass die Sozialgerichtsbarkeit in Einzelfällen für Zeiten vor dem 01.01.1992 für eine Nachversicherung auch dann anerkannt habe, wenn der frühere Dienstherr die Zahlung der Beiträge unter dem Hinweis auf eine eingetretene Verjährung verweigert habe. Dies sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, der jetzt im Rahmen des am 01.08.2004 in Kraft getretenen Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes mit dem neu eingefügten § 281 Abs. 2 SGB VI klargestellt habe, dass Zeiten der Nachversicherung bei Fälligkeit der Beiträge vor dem 01.01.1992 ohne eine tatsächliche Beitragszahlung als Beitragszeiten nicht anerkannt werden könnten.
Zur Begründung seiner am 03.12.2004 erhobenen Klage verweist der Kläger erneut auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 18.03.2004.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihm im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 als Nachversicherungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es der ehemalige Dienstherr und jetzige Beigeladene unter Berufung der Einrede der Verjährung ablehne, Beiträge für den Kläger zu zahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verwaltungsakte der Beigeladenen verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 als Nachversicherungszeit von der Beklagten festgestellt wird. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.07.1972 liegen nicht vor.
Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden Recht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Frage, ob die Zeiten der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen als Nachversicherungszeit festzustellen ist, richtet sich daher nach den Vorschriften des z...