Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag steht.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger war nach eigenen Angaben bis zum 31.12.1984 abhängig beschäftigt. Für die Zeit vom 01.01.1985 bis zum 31.08.1996 erfolgte im September 1996 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die X C1- und U-Gesellschaft E A e.V. (i.F. X-Gesellschaft e.V.). Seit dem 01.09.1996 ist der Kläger gemäß dem Bescheid der (damaligen) Landesversicherungsanstalt P-C2 vom 14.10.1996 als Künstler versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Am 30.03.2006 beantragte er die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ab dem 23.03.2006 mit der Begründung, er sei als Selbständiger mindestens 15 Stunden pro Woche tätig. Vor Aufnahme dieser Beschäftigung sei er zuletzt bis zum 31.08.1996 bei der X-Gesellschaft e.V. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, habe dort aber "in keinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Dienstverhältnis" gestanden.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine 12 Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen und habe während dieses Zeitraums auch kein Entgeltersatzleistungen bezogen. Zur Begründung seines am 30.05.2006 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung sei bis zum 31.12.1995 verbindlich festgestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.06.2006 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe die selbständige Tätigkeit nach eigenen Angaben am 23.03.2006 begonnen; innerhalb der nach diesem Datum berechneten Vorfrist lasse sich keine Versicherungspflicht in Arbeitslosenversicherung und auch kein Bezug von Entgeltersatzleistungen feststellen.
Hiergegen richtet sich die am 23.06.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, die Bezugnahme auf die Antragstellung als Beginn der selbständigen Tätigkeit sei willkürlich. Tatsächlich habe er seine selbständige Tätigkeit bereits am 01.01.1985 aufgenommen, wie sich daraus ergebe, dass er damals freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Gleichzeitig habe ihn die X-Gesellschaft e.V. unterstützt, was indes seinen Status als Selbständiger nicht berührt habe. Gegenüber der Finanzverwaltung habe er in dieser Zeit Nulleinkünfte angegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 zu verurteilen, bei ihm ab dem 23.03.2006 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28 a Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - zu begründen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger konnte durch seinen Antrag kein Versicherungspflichtverhältnis nach § 28 a Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) begründen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sich auf einen Beginn der selbständigen Tätigkeit am 01.01.1985 beruft. Zwar muss der Antrag nach § 28 a Abs. 2 Satz 2 SGB III innerhalb eines Monats nach Aufnahme der zur Weiterversicherung berechtigenden Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden, jedoch verlängert § 434 j Abs. 2 SGB III diese Frist in Fällen wie dem vorliegenden bis zum 31.12.2006.
Einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag steht jedoch entgegen, dass der Kläger nicht, wie es § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III voraussetzt, innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der jetzigen Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften der §§ 24 - 28 SGB III gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.
Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgetragenen Aufnahme der Tätigkeit am 01.01.1985 sieht es das Gericht als nicht hinreichend dargelegt an, dass der Kläger bereits damals - neben der Mitarbeit bei der X Gesellschaft e.V. - einer selbständige Tätigkeit i.S.d. § 28 a SGB III nachgegangen ist. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/4941, S. 177) ergibt, soll § 28 a SGB III diejenigen Selbständigen privilegieren, die versuchen, sich mithilfe einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden selbständigen Tätigkeit eine eigene Existenz aufzubauen (Brand, i...