Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs des Versicherten auf Weiterzahlung des Krankengeldes
Orientierungssatz
1. Der weitere Anspruch des Versicherten auf Krankengeld setzt die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Legt der Versicherte keinen weiteren Auszahlungsschein vor, so endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes.
2. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ist erforderlich, dass die ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit und damit die dazu notwendigen ärztlichen Untersuchungen lückenlos i. S. des § 46 S. 2 SGB 5 sind.
3. Hat der Arzt rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Versicherten untersucht und die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt, so steht eine fehlende Attestierung dem weiteren Krankengeldanspruch nicht entgegen. Eine lückenlose Attestierung nach den Vorgaben des § 46 S. 2 SGB 5 ist nicht erforderlich. Hat der Versicherte den entsprechenden Auszahlungsschein unverzüglich nach der verspätet durch den Arzt vorgenommenen Attestierung der Krankenkasse vorgelegt, so ist der notwendige Nachweis einer lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erbracht.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2015 verurteilt, der Klägerin vom 08.08. 2015 bis 26.04.2016 Krankengeld zu gewähren.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Krankengeld über den 07.08.2015 hat.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war zuletzt bis 09.06.2015 als Servicekraft beschäftigt; an diesem Tag endete die versicherungspflichtige Beschäftigung wegen einer betriebsbedingten Kündigung. Bereits am 16.05.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig wegen eines Hirninfarktes. Sie befand sich deshalb in stationärer Krankenhausbehandlung vom 16.05. bis 28.05.2015. Im Anschluss daran nahm sie zu Lasten der Beklagten vom 28.05. bis 05.07.2015 an einer Anschlussheilbehandlung in der Q.-Klinik in Bad Berleburg teil. Übergangslos erhielt sie sodann vom 06.07. bis 07.08.2015 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland. Der (ehemalige) Arbeitgeber der Klägerin zahlte Entgelt weiter bis 09.06.2016; die Beklagte zahlte Krankengeld ab 10.06.2016; vom 06.07. bis 07.08.2015 erhielt die Klägerin Übergangsgeld von der DRV Rheinland.
Ausweislich des Entlassungsberichts der Q.-Klinik vom 06.08.2015 wurde die Klägerin dort als weiter arbeitsunfähig entlassen. Es heißt in dem Entlassungsbericht unter der Überschrift: "Sozialmedizinische Epikrise" u.a.: "Frau I. wird zunächst arbeitsunfähig entlassen. Mittelfristig besteht eine positive Erwerbsprognose, es ist von weiterer Rückbildung der Symptomatik auszugehen. Daher wird sie ihre letzte berufliche Tätigkeit als Servicekraft in der Gastronomie nicht mehr ausüben können. Frau I. ist optimistisch, wieder am Erwerbsleben teilnehmen zu können."
Nach ihrer Entlassung aus der Reha-Klinik am Freitag, 07.08.2015, stellte sich die Klägerin am Montag, 10.08.2015, und danach wieder am Mittwoch, 19.08.2015 bei ihrer Hausärztin vor. Erst am Freitag, 21.08.2015 bescheinigte die Ärztin unter Angabe der Untersuchungstermine vom 10.08. und 19.08.2015 weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 30.09.2015.
Durch Bescheid vom 27.08.2015 stellte die Beklagte das Ende des Krankengeldanspruchs und der beitragsfreien Mitgliedschaft zum 07.08.2015 fest. Sie wies daraufhin, dass die Klägerin am 07.08.2015 aus der Klinik entlassen worden ist, und behauptete: "Bis zu diesem Tag wurde Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch erst am 21. August 2015 festgestellt." Die Beklagte meinte, vor Ablauf der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei eine rechtzeitige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit festzustellen; die Klägerin habe sich spätestens am sechsten Werktag, der dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit folge, die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen müssen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten würden.
Dagegen erhob die Klägerin am 02.09.2015 Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015 zurückwies.
Dagegen hat die Klägerin am 04.11.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr Sohn habe sie am 07.08.2015 aus der Reha-Klinik abgeholt; am 10.08.2015 habe sie sich zur Aktualisierung der AU zu ihrer Hausärztin begeben. Bei ihre Vorstellungen bei der Ärztin am 10. und 19.08.2015 habe sie noch keinen Auszahlschein für Krankengeld gehabt; als dieser dann in der Folgewoche angekommen sei, habe ihr Mann diesen am 21.08.2015 in der Praxis der Hausärztin vorgelegt, wo er dann ausgefüllt worden sei. Ihr Mann sei anschließend direkt zur Knappschaft B. gefahren und habe die Bescheinigung dort eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung de...