Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außer- gerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiteren Elterngeldes in Höhe von 661,17 EUR.
Die 1974 geborene Klägerin ist verheiratet; sie gebar am 02.05.2007 das Kind N ... Vor der Geburt war sie berufstätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 07.04. bis 14.07.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld. Ausweislich der Monatsgehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers gestaltete sich der Verdienst der Klägerin von April 2006 bis März 2007 - ohne Berücksichtigung einer Einmalzahlung von 117,37 EUR im Juli 2006 und den darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben von 67,37 EUR - wie folgt:
Monat Gesamtbruttoverdienst steuerpflichtiges Bruttoverdienst gesetzl.Abzüge 4/2006 3.360,00 EUR 3.257,00 EUR 1.375,83 EUR 5/2006 3.360,00 EUR 3.257,00 EUR 1.375,83 EUR 6/2006 3.360,00 EUR 3.257,00 EUR 1.375,83 EUR 7/2006 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.549,20 EUR 8/2006 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.549,20 EUR 9/2006 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.549,20 EUR 10/2006 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.549,20 EUR 11/2006 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.209,05 EUR 12/2006 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.209,05 EUR 1/2007 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.177,97 EUR 2/2007 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.177,97 EUR 3/2007 3.660,00 EUR 3.557,00 EUR 1.177,97 EUR
Die Differenz von monatlich 103,00 EUR zwischen dem Gesamtbruttoverdienst und dem steuer- bzw. sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst beruht darauf, dass dieser Betrag unmittelbar vom Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin einbehalten und - steuer- und abgabenfrei - in eine Pensionskasse abgeführt wurde. Grundlage hierfür war eine vom Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) zu Gunsten der Klägerin (als Versicherte) bei der Gothaer Pensionskassen AG abgeschlossene Altersrentenversicherung. Diese Versicherung ist seit dem 01.05.2007 beitragsfrei gestellt. Am 10.05.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N ... Das Versorgungsamt B. bewilligte durch Bescheid vom 29.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum unter Anrechnung des bis 14.07.2007 gezahlten Mutterschaftsgeldes, konkret für den ersten und zweiten Lebensmonat 0 EUR, für den dritten Lebensmonat (anteilig für 18 von 31 Tagen) 788,38 EUR und für den vierten bis zwölften Lebensmonat jeweils 1.357,77 EUR. Insgesamt wurden der Klägerin 13.008,31 EUR ausgezahlt. Das monatliche Elterngeld 1.357,77 EUR hatte das Versorgungsamt wie folgt errechnet: Monat steuerpflicht. Bruttoverdienst gesetzliche Abzüge Werbungskosten-pauschale Nettoverdienst 4/2006 3.257,00 EUR 1.375,83 EUR 76,67 EUR 1.804,50 EUR 5/2006 3.257,00 EUR 1.375,83 EUR 76,67 EUR 1.804,50 EUR 6/2006 3.257,00 EUR 1.375,83 EUR 76,67 EUR 1.804,50 EUR 7/2006 3.557,00 EUR 1.616,57 EUR 76,67 EUR 1.863,76 EUR 8/2006 3.557,00 EUR 1.549,20 EUR 76,67 EUR 1.931,13 EUR 9/2006 3.357,00 EUR 1.549,20 EUR 76,67 EUR 1.731,13 EUR 10/2006 3.557,00 EUR 1.549,20 EUR 76,67 EUR 1.931,13 EUR 11/2006 3.557,00 EUR 1.209,05 EUR 76,67 EUR 2.271,28 EUR 12/2006 3.557,00 EUR 1.209,05 EUR 76,67 EUR 2.271,28 EUR 1/2007 3.557,00 EUR 1.177,97 EUR 76,67 EUR 2.302,36 EUR 2/2007 3.557,00 EUR 1.177,97 EUR 76,67 EUR 2.302,36 EUR 3/2007 3.557,00 EUR 1.179,97 EUR 76,67 EUR 2.300,36 EUR 41.584,00 EUR 16.345,67 EUR 920,04 EUR 24.318,29 EUR Der Jahresnettoverdienst dividiert durch 12 ergab einen durchschnittlichen Monatsnettoverdienst von 2.026,52 EUR. Hiervon 67 % sind 1.357,77 EUR. Die Klägerin legte gegen die Bemessung des Elterngeldes am 22.06.2007 Widerspruch ein: Sie könne nicht nachvollziehen, wie die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte vor Geburt des Kindes ermittelt worden seien. Ausgangspunkt der Ermittlung der Nettobezüge könne nicht allein der steuerpflichtige Bruttolohn sein; maßgeblich sei das Einkommen unter Einbeziehung der Pensionskassenzuwendungen. Hierbei handele es sich um Beiträge, die direkt von ihrem Einkommen zur privaten Altersvorsorge abgezogen worden seien. Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge für eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung seien nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Insoweit könnten diese Beiträge nicht bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt werden. Dagegen hat die Klägerin am 25.02.2008 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 08.09.2008 hat das Gericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage der Einbeziehung von Pensionskassenbeiträgen in das Bemessungsentgelt für das Elterngeld - drei Fehler bei der Berechnung des bewilligten Elterngeldes unterlaufen sind, die dazu geführt haben, dass der Klägerin allein deshalb 144,09 EUR zu wenig an Elterngeld bewilligt worden ist. Daraufhin hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 ein Teilanerkenntnis er...