Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin begehrt eine Nachzahlung von 3.141,20 EUR.

Die 1968 geborene Klägerin gebar am 10.01.2007 das Kind K. Es ist ihr zweites Kind nach dem am 15.05.2005 geborenen L. Vater der beiden Kinder ist ihr Lebensgefährte I. L. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin und war bis zur Geburt von L. erwerbstätig (vollzeitbeschäftigt). Nach dem Ende der Mutterschutzfrist nahm sie vom 19.07.2005 bis 08.08.2006 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit zahlte ihr der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) erhielt sie für L. wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht. Von Dezember 2005 bis August 2006 zahlte der Lebensgefährte der Klägerin dieser monatlich 600,00 EUR. Ab 09.08.2006 war sie wieder bis zur Geburt von K. erwerbstätig (teilzeitbeschäftigt); ihr Arbeitgeber zahlte weiter den monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung von 31,00 EUR. Vom 24.11.2006 bis 07.03.2007 befand sich die Klägerin anlässlich der Geburt von K. in Mutterschutz.

Am 06.03.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes K ...

Durch Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte das Versorgungsamt B. Elterngeld für den beantragten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Geschwisterbonus von 75,00 EUR monatlich 551,57 EUR. Unter Anrechnung der in der Mutterschutzfrist gewährten Bezüge erhielt die Klägerin für den ersten Lebensmonat 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat (anteilig für 2 von 28 Tagen) 39,40 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat 5.515,70 EUR (zehnmal 551,57 EUR), insgesamt 5.555,10 EUR. Der Berechnung der Höhe des Elterngeldes hatte das Versorgungsamt den Bemessungszeitraum von Januar bis Dezember 2006 und aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen folgende Einkünfte zugrundegelegt:

Monat steuerpflichtiges Bruttogehalt gesetzliche Abzüge Werbungskosten-pauschale Nettoverdienst 1/2006 - - - - 2/2006 - - - - 3/2006 - - - - 4/2006 - - - - 5/2006 - - - - 6/2006 - - - - 7/2006 - - - - 8/2006 1.144,31 EUR 55,48 EUR 76,67 EUR 1.012,16 EUR 9/2006 1.542,33 EUR 160,72 EUR 76,67 EUR 1.304,94 EUR 10/2006 1.596,08 EUR 184,56 EUR 76,67 EUR 1.334,85 EUR 11/2006 1.589,42 EUR 182,69 EUR 76,67 EUR 1.330,06 EUR 12/2006 1.589,42 EUR 182,69 EUR 76,67 EUR 1.330,06 EUR

7.461,58 EUR 766,14 EUR 383,35 EUR 6.312,07 EUR

Das so ermittelte Jahresnettoeinkommen von 6.312,07 EUR hatte das Versorgungsamt durch die zwölf Monate des maßgeblichen Ermessungszeitraums dividiert, woraus sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst von 526,01 EUR ergab. Unter Berücksichtigung eines sich hieraus ergebenden Prozentsatz von 90,6 % und zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR errechnete sich ein monatlicher Elterngeldbetrag von 551,57 EUR.

Dagegen legte die Klägerin am 26.04.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass für die Berechnung des Elterngeldes das Jahreseinkommen vor der Geburt ihres ersten Kindes herangezogen werden müsse, weil sie in der Elternzeit für dieses Kind das zweite Kind geboren habe. Jede andere Berechnung stehe nicht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid sei unter Beachtung der geltenden Vorschriften ergangen. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, mit der der Staat aufgrund seiner freien Entschließung durch finanzielle Zuwendungen die wirtschaftliche Lage gewisser Gruppen seiner Bürger erleichtern und ein bestimmtes Verhalten dieser Gruppen fördern wolle (hier: Familien mit kleinen Kindern), stehe dem Gesetzgeber von vornherein ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat die Klägerin am 01.08.2007 Klage erhoben. Sie hält § 2 Abs. 1 Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für verfassungswidrig; die Vorschrift verstoße gegen das europarechtliche Diskriminierungverbot für Frauen. Eltern, die vor der Geburt des Kindes bereits in Elternzeit waren würden gegenüber denjenigen Eltern benachteiligt, die aus der Erwerbstätigkeit heraus ein Kind gebären. Alternativ weist die Klägerin auf den Gesetzestext des § 2 BEEG hin. Wenn hiernach Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt werde, stünden die angegebenen zwölf Monate nicht für die Berechnung des Durchschnittswertes, sondern vielmehr für die gesamte Erfassungsdauer. Der durchschnittlich erzielte monatliche Einkommensbetrag ergebe sich - so die Klägerin - aus der Summe der Einkünfte, dividier...

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